Richtlinienzu einem Programm für das liberale Judentum
Dokument, 1912

I. "Das liberale Judentum" erblickt das Wesen der jüdischen Religion in ihren ewigen Wahrheiten und sittlichen Grundgeboten, welche die geschichtliche Bestimmung haben, Weltreligion zu werden.
II. Die ewigen Wahrheiten und sittlichen Grundgebote der jüdischen Religion, in denen allen Zeiten und Richtungen übereinstimmen, sind:
    1. Die Lehre von dem einig-einzigen, reingeistigen, heiligen Gott, dem Gott der Gerechtigkeit und Liebe.
    2. Die Lehre von der Gottesebenbildlichkeit des Menschen und der Unsterblichkeit seiner Seele, von seiner Kraft zur sittlichen Freiheit und seiner Bestimmung, zu immer höherer sittlicher und geistiger Vervollkommnung fortzuschreiten.
    3. Die Lehre von der Gotteskindschaft aller Menschen und von der Bestimmung der Menschheit, dem messianischen Friedensideale durch Wahrheit, Gerechtigkeit und Liebe immer näher zu kommen.
III. Die von der Vorsehung bestimmte Aufgabe Israels ist es, seine Religion in ihrer Reinheit zu bewahren und zu verkünden, durch die lebendige Kraft des Beispiels und der opferwilligen Hingabe zu bezeugen und so für die Herbeiführung des Gottesreiches auf Erden zu wirken.
IV. Die geschichtliche Grundlage der jüdischen Religion ist die heilige Schrift, sowie die von ihr ausgehende Weiterbildung des Judentums im nachbiblischen Schrifttum, Talmud, rabbinischer und religionsphilosophischer Literatur bis auf die Gegenwart. Die historisch-kritische Würdigung dieser Religionsurkunden ist der Wissenschaft des Judentums als eine ihrer Aufgaben zuzuweisen.
V. Als geschichtliche Religion hat das Judentum seinen ewigen Wahrheiten und sittlichen Grundgeboten Ausdruck gegeben auch in geschichtlich bedingten Glaubensvorstellungen und Erscheinungsformen. Jedes Geschlecht hat den Glauben der Väter in den ihm eigentümlichen religiösen Vorstellungen und Ausdrucksformen sich zueigen gemacht. Das liberale Judentum steht deshalb auf dem Standpunkt der Anerkennung einer fortschreitenden Entwicklung, kraft deren jede Zeit im Judentum das Recht und die Pflicht hat, bei Wahrung seines wesentlichen Gehalts geschichtlich bedingte Glaubensvorstellungen und Erscheinungsformen aufzugeben, fortzubilden oder neue zu schaffen.
VI. Besonders ernst tritt diese Pflicht an die Gegenwart heran. Durch den Eintritt der Juden in die geistige Kultur und soziale Lebensgemeinschaft einer Zeit, die durch neugewonnene Erkenntnisse ihren geistigen Gesichtskreis erweitert und eine Umwälzung auf allen Gebieten des Lebens erfahren hat, sind viele überlieferte Vorstellungen, Einrichtungen und Bräuche aus dem Bewusstsein und aus dem Leben geschwunden und haben somit ihren Inhalt und ihre Bedeutung verloren. Diese in der Gegenwart sich vollziehende Entwicklung stellt uns vor die große und verantwortungsvolle Aufgabe, zu den geschichtlich bedingten Glaubensvorstellungen und Erscheinungsformen Stellung zu nehmen.
VII. Glaubensvorstellungen, welche die Reinheit der jüdischen Gotteslehre trüben, sind aus dem Lehrinhalt der jüdischen Religion auszuscheiden.
VIII. Angesichts der großen Bedeutung der Erscheinungsformen für das religiöse Leben und die Erhaltung jüdischen Religion sind in pietätvoller Anlehnung an die Vergangenheit alle diejenigen Einrichtungen und Bräuche zu bewahren und neu zu beleben, die noch heute en einzelnen in lebendige Beziehung zu Gott setzen, ihn immer wieder an seine sittliche Lebensaufgabe erinnern und in sein Alltagsleben Momente der Ruhe und Selbstbestimmung bringen, die das Familienleben heiligen, dem jüdischen Haus seine eigentümliche Weihe und Stimmung geben und der Pietät gegen Lebende und Verstorbene Ausdruck verleihen, die das Band der Glaubensgemeinschaft festigen, die Glaubenstreue stärken und ein edles jüdisches Selbstbewusstsein wachrufen. Vorschriften, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, haben keine verpflichtende Kraft.
IX. Gemäß diesen Grundsätzen sind für das religiöse Leben des einzelnen die folgenden Forderungen unerlässlich:
  1. Sabbat und Feste, diese Träger der bedeutendsten religiösen Gedanken und Erinnerungen sind durch häusliche Feier und durch Besuch des Gottesdienstes weihevoll zu begehen. An ihnen soll alles vermieden werden, was ihre würdige Feier stört; was dieselbe nicht beeinträchtigt, kann nicht als verboten gelten. Darum haben alle aus der Ausdehnung des Ruheverbots hervorgegangenen Erschwerungen keinen Anspruch auf Gültigkeit. Jede Werktagsarbeit aber soll unterbleiben. Solange die volle Erfüllung dieser Forderung an den wirtschaftlichen Verhältnissen scheitert, ist der häuslichen Ruhe, dem Besuch des Gottesdienstes und der Feier des Freitagabends und der Vorabende  der Feste erhöhte Pflege zuzuwenden. Ihre feierlichen Bräuche: das Anzünden der Lichter, der Elternsegen, der Dankesspruch über Wein und Brot, Seder- und Chanukkohfeier sollen in ihrer alten Bedeutung  in unseren Häusern fortleben und mit neuer Weihe umgeben werden.

  2. Das häusliche Gebet ist als eines der wertvollsten Mittel zur Förderung religiösen Lebens zu pflegen.

  3. Den bedeutsamen Momenten des Familienlebens die religiöse Weihe zu geben, ist heilige Pflicht.

  1. Die Zugehörigkeit zum Judentum ist durch die Geburt gegeben. Die Beschneidung bleibt eine geheiligte Institution. Wer von den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften mit lauterem Herzen und in wahrhaftigem Bekenntnis dem Judentum sich zuwenden will, dem soll das Judentum als Menschheitsreligion seine Pforte öffnen.

  2. Für Knaben und Mädchen soll nach vorbereitendem Unterricht eine gottesdienstliche Einsegnungsfeier als Einführung in die Gemeinde stattfinden.

  3. Die Eheschließung erhält ihre Weihe nur durch die religiöse Trauung. Die an den Bestand des Tempels gebundenen Priestergesetze und die für das alte jüdische Staatswesen erlassenen Bestimmungen des Familien- und Erbrechts bilden kein Hindernis für die religiöse Trauung. Die rituelle Ehescheidung soll auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau beruhen und nach erfolgter bürgerlicher Scheidung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe gegen böswillige Hemmnisse gesichert sein, die von dem einen oder anderen Ehegatten bereitet werden können. Die Form der rituellen Ehescheidung ist zu vereinfachen.

  4. Die Liebesdienste an Sterbenden und Toten sind heilige Pflichten und sollen daher in jedem Falle, ohne Rücksicht auf Lebenswandel, Todesart und Bestattungsweise erwiesen werden. Im Todesfall und an den Jahrzeitgagen der nächsten Angehörigen soll die Pietät in den alten Bräuchen der Erinnerung, in der Teilnahme am Gottesdienst mit seinem Kaddischgebete und in frommen Spenden sich bekunden.

X. Wer diesen unerlässlichen Forderungen genügt, ist als religiöser Jude anzusehen. Die Beobachtung aller weiteren, den einzelnen betreffenden traditionellen Vorschriften überlässt das liberale Judentum dem religiösen Empfinden des einzelnen; es verwirft die Bewertung der Frömmigkeit nach dem Maß der äußeren Übungen und erkennt als wertvoll nur an, was für den einzelnen Kraft hat, fromme Gesinnung hervorzurufen, die sittliche Tat zu fördern und religiöse Wahrheiten und Erlebnisse in anschauliche Erinnerung zu bringen.
XI. Unerlässlich für das religiöse Leben der jüdischen Glaubensgemeinschaft in Gotteshaus, Schule und Gemeindeleben sind die folgenden Forderungen:
  1. Der würdigen Ausgestaltung des öffentlichen Gottesdienstes ist die ernsteste Sorgfalt zuzuwenden. Wie der Sabbatvormittag, so soll auch der Freitagabend, vor allem in den größeren Gemeinden, durch einen feierlichen Gottesdienst mit Predigt ausgezeichnet werden. Sein Beginn soll, unabhängig von der kalendarischen Berechnung, von jeder Gemeinde nach ihren Bedürfnissen festgesetzt werden. Den hochheiligen Festen Roschhaschonoh und Jomkippur ist ihr herkömmlicher Charakter zu wahren, desgleichen dem Pesach-, Schowuos- und Sukkosfeste, die vorzugsweise an den biblisch angeordneten Tagen durch festlichen Predigtgottesdienst auszuzeichnen sind. Chanukko, Purim und Tischobeaw sind als geschichtliche Erinnerungstage durch eine ihrer Bedeutung entsprechende Feier zu begehen.

  2. Die Dauer des Gottesdienstes am Sabbat und an den Feiertagen, ausgenommen den Versöhnungstag, ist erheblich zu kürzen. Die Wiederholung von Gebeten ist möglichst zu vermeiden.

  3. Unter Festhaltung der hebräischen Sprache für die im Mittelpunkt des Gottesdienstes stehenden Gebete ist der deutschen Muttersprache in Gebet und Gesang ein breiter Raum zu gewähren.

  4. Aus den Gebeten sind diejenigen Wünsche zu entfernen, die nicht Wahrheit in unseren Herzen sind. Die beizubehaltenden hebräischen Gebete müssen nach Inhalt und Form mit dem religiösen Denken und Empfinden der Gegenwart in Einklang stehen.

  5. Um die Gemeinde in erhöhtem Maße für tätige Mitwirkung am Gottesdienste zu gewinnen, soll einstimmiger hebräischer und deutscher Gemeindegesang, womöglich unter Begleitung von Orgel oder Harmonium eingeführt werden.

  6. Die Thora ist, in ein- oder dreijährigem Zyklus, hebräisch und hierauf in deutscher Übertragung, die Haphthoroh in einer freien Auswahl deutsch zu verlesen.

  7. Der Werktagsgottesdienst ist nach denselben Grundsätzen wie der Sabbat- und Festgottesdienst würdig zu gestalten.

  8. Die Abhaltung des Gottesdienstes ist unabhängig von der Zahl der Betenden.

  9. Zur Unterstützung der häuslichen religiösen Erziehung ist am Sabbat, entweder am Vorabend oder am Nachmittag, ein besonderer Jugendgottesdienst mit religiöser Ansprache abzuhalten. Für die Hauptfeiertage ist auf Befreiung der Schuljugend von Unterricht hinzuwirken.

  10. Der Religionsunterricht soll die heranwachsende Jugend zu sittlicher Lebensführung und religiöser Weltanschauung, zu Überzeugungstreue und lebendiger Anteilnahme am religiösen Leben der Gemeinde erziehen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat er die  Aufgabe,  das alte, heilige Schrifttum Israels, auch in seiner Ursprache, kennen und lieben zu lehren und seine unvergängliche religiöse Bedeutung aufzuzeigen; Verständnis für die Entwicklung der jüdischen Religion anzubahnen, Begeisterung für die Geschichte des jüdischen Volkes wachzurufen, unter unbefangener Anerkennung der Wissenschaft in Fragen der Weltanschauung und in die religiösen Probleme der Gegenwart einzuführen, vorhandene Gegensätze zu traditionellen Glaubensvorstellungen und Erscheinungsformen mit Würdigung ihrer historischen Bedeutung taktvoll zu behandeln und mit der Treue zum Väterglauben die Liebe zum Vaterlande und den Sinn für die Aufgaben der Menschheit zu wecken.

  11. Die Jugend, die aus der Schule entlassen ist, soll in Jugendvereinen für die Mitarbeit an den religiösen Aufgaben des Judentums gewonnen werden.

  12. Die Wissenschaft des Judentums ist ganz besonders zu fördern und zu verbreiten, damit durch sie eine immer größere Verinnerlichung und Vertiefung der jüdischen Religion herbeigeführt und die Achtung vor ihr gemehrt werde.

  13. Die fachwissenschaftliche Ausbildung der Rabbiner, Lehrer und Vorbeter soll in einer den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechenden Weise erfolgen.

  14. Zur Mitarbeit an den Gemeindeaufgaben, insbesondere auch auf dem Gebiete der Wohltätigkeit und der sozialen Fürsorge sind möglichst alle Gemeindemitglieder heranzuziehen.

  15. Die Teilnahme der Frau am religiösen und Gemeinde-Leben ist unentbehrlich. Wie an den religiösen Pflichten, soll ihr auch an den religiösen Rechten der volle Anteil eingeräumt werden.

XII. Die Durchführung dieser Forderungen wird, wie dem einzelnen liberalen Juden, so insbesondere auch den liberalen Gemeinden dringend ans Herz gelegt. Wie weit hierbei besondere örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind, bleibt den einzelnen Gemeinden und ihren berufenen Organen überlassen. Gemeindeinstitutionen, welche auch nur eine Minderheit in der Gemeinde zur Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse braucht, sind unbedingt zu erhalten. Die Vereinigung der liberalen Rabbiner Deutschlands tritt mit aller Entschiedenheit für die religiöse Einheit des Judentums ein. Sie weist deshalb die Behauptung einer konfessionellen Verschiedenheit innerhalb des Judentums als unwahr und alle Versuche einer Spaltung der Gemeinden als unjüdisch und unheilvoll zurück.
XIII. Der wissenschaftlichen Erörterung aller dieser Grundsätze und Aufgaben sowie ihrer praktischen Ausgestaltung für das religiöse Leben im einzelnen will die Vereinigung der liberalen Rabbiner Deutschlands ihre Tätigkeit in ernster Arbeit einmütig widmen; sie betrachtet es vornehmlich als ihre Aufgabe, diese Richtlinien durch Behandlung der sich aus ihnen ergebenden Einzelfragen näher zu begründen und zu ergänzen. Die Vereinigung der liberalen Rabbiner Deutschlands ist dabei von der heiligen Überzeugung erfüllt, dass es ihr auf diesem Wege allein möglich sein wird, die überlieferte Religion mit dem Denken und Fühlen und mit den Lebensmöglichkeiten unserer Zeit auszugleichen, für die erhebenden Grundwahrheiten und sittlichen Ideale unserer Religion in Bekenntnis und Leben zu wirken, das Verständnis dafür wachzuhalten, dass das Judentum in der Gegenwart seinen notwendigen Platz und für die Zukunft seine unersetzliche Bedeutung hat, und so die religiöse Teilnahmslosigkeit und Entfremdung vom Judentum zu überwinden und die durch Jahrtausende bewährte Treue den kommenden Geschlechtern zu vererben.

Dr. Appel, Stadtrabbiner, Karlsruhe; Dr. Appel, Rabbiner, Bingen; Dr. Baeck, Rabbiner, Düsseldorf; Dr. Baron, Rabbiner, Kolberg; Dr. Behrens, Rabbiner, Göttingen; Dr. Bergmann, Rabbiner, Berlin; Prof. Dr. Bloch, Rabbiner, Posen; Dr. Blumenthal, Rabbiner, Berlin; Dr. Caro, Rabbiner, Köln; Dr. Chone, Stadtrabbiner, Konstanz; Dr. Coblenz, Rabbiner, Bielefeld; Dr. David, Rabbiner, Bochum; Dr. Dienemann, Rabbiner, Ratibor; Dr. Einstein, Bezirksrabbiner, Landau/Pfalz; Dr. Elsaß, Rabbiner, Landsberg a.W.; Dr. Freudenthal, Rabbiner, Nürnberg; Dr. Freund, Rabbiner, Görlitz; Dr. Fuchs, Rabbiner, Chemnitz; Dr. Galliner, Rabbiner, Charlottenburg; Dr. Ginsburger, Rabbiner, Gebweiler; Dr. Goldmann, Rabbiner, Oppeln; Dr. Goldschmidt, Rabbiner, Offenbach a.M.; Dr. Grünfeld, Stadt- und Distriktsrabbiner, Augsburg;  Dr. Heilbronn, Rabbiner, Nürnberg; Dr. Hochfeld, Rabbiner, Berlin; Dr. Jaulus, Rabbiner, Aachen; Dr. Italiener, Rabbiner, Danzig; Dr. Kahlberg, Rabbiner, Halle; Dr. Kantorowsky, Rabbiner, Bernburg; Dr. Koch, Rabbiner, Weißenburg i.E.; Dr. Landau, Bezirksrabbiner, Weilburg; Dr. Lazarus, Rabbiner, Frankfurt a.M.; Dr. Levi, Oberrabbiner, Krefeld; Dr. Levy, Rabbiner, Nordhausen; Dr. Lewit, Rabbiner, Alzey; Dr. Lewkowitz, Rabbiner, Schneidemühl; Dr. Lorge, Rabbiner, Mainz; Prof. Dr. Maybaum, Rabbiner, Berlin; Dr. Neumark, Rabbiner, Duisburg; Dr. Norden, Rabbiner, Elberfeld; Dr. Oppenheim, Rabbiner, Mannheim; Dr. Posner, Rabbiner, Kottbus; Dr. Rülf, Landesrabbiner, Braunschweig; Prof. Dr. Salfeld, Rabbiner, Mainz; Dr. Solomon, Distriktsrabbiner, Bayreuth; Dr. Salomonski, Rabbiner, Frankfurt a.O., Dr. Salzberger, Rabbiner, Frankfurt a.M.; Dr. Samuel, Rabbiner, Essen; Dr. Sander, Rabbiner, Gießen; Dr. Schreiber, Rabbiner, Potsdam; Dr. Seligmann, Rabbiner, Frankfurt a.M.; Dr. Seligkowitz, Rabbiner, Köthen; Dr. Silberstein, Rabbiner, Stargard; Dr. Sonderling, Rabbiner, Hamburg; Dr. Straßburger, Bezirksrabbiner, Ulm; Dr. Tänzer, Bezirksrabbiner, Göppingen; Dr. Tawrogl, Rabbiner, Kreuznach; Dr. Vogelstein, Königsberg i.Pr.; Dr. Weyl, Rabbiner, Berlin; Dr. Wiener, Rabbiner, Stettin; Dr. Wilde, Rabbiner, Magdeburg; Dr. Worms, Rabbiner, Stettin.

 

aus: Richtlinien zu einem Programm für das liberale Judentum nebst den Referaten und Ansprachen auf den Rabbinerversammlungen zu Berlin und Frankfurt am Main und auf der Delegiertenversammlung der Vereinigung für das liberale Judentum zu Posen, Frankfurt a.M. 1912, S. 56-68

  1. "Das liberale Judentum" erblickt das Wesen der jüdischen Religion in ihren ewigen Wahrheiten und sittlichen Grundgeboten, welche die geschichtliche Bestimmung haben, Weltreligion zu werden.

  2. Die ewigen Wahrheiten und sittlichen Grundgebote der jüdischen Religion, in denen allen Zeiten und Richtungen übereinstimmen, sind:

    1. Die Lehre von dem einig-einzigen, reingeistigen, heiligen Gott, dem Gott der Gerechtigkeit und Liebe.

    2. Die Lehre von der Gottesebenbildlichkeit des Menschen und der Unsterblichkeit seiner Seele, von seiner Kraft zur sittlichen Freiheit und seiner Bestimmung, zu immer höherer sittlicher und geistiger Vervollkommnung fortzuschreiten.

    3. Die Lehre von der Gotteskindschaft aller Menschen und von der Bestimmung der Menschheit, dem messianischen Friedensideale durch Wahrheit, Gerechtigkeit und Liebe immer näher zu kommen.


  1. Die von der Vorsehung bestimmte Aufgabe Israels ist es, seine Religion in ihrer Reinheit zu bewahren und zu verkünden, durch die lebendige Kraft des Beispiels und der opferwilligen Hingabe zu bezeugen und so für die Herbeiführung des Gottesreiches auf Erden zu wirken.

  2. Die geschichtliche Grundlage der jüdischen Religion ist die heilige Schrift, sowie die von ihr ausgehende Weiterbildung des Judentums im nachbiblischen Schrifttum, Talmud, rabbinischer und religionsphilosophischer Literatur bis auf die Gegenwart. Die historisch-kritische Würdigung dieser Religionsurkunden ist der Wissenschaft des Judentums als eine ihrer Aufgaben zuzuweisen.

  3. Als geschichtliche Religion hat das Judentum seinen ewigen Wahrheiten und sittlichen Grundgeboten Ausdruck gegeben auch in geschichtlich bedingten Glaubensvorstellungen und Erscheinungsformen. Jedes Geschlecht hat den Glauben der Väter in den ihm eigentümlichen religiösen Vorstellungen und Ausdrucksformen sich zueigen gemacht. Das liberale Judentum steht deshalb auf dem Standpunkt der Anerkennung einer fortschreitenden Entwicklung, kraft deren jede Zeit im Judentum das Recht und die Pflicht hat, bei Wahrung seines wesentlichen Gehalts geschichtlich bedingte Glaubensvorstellungen und Erscheinungsformen aufzugeben, fortzubilden oder neue zu schaffen.

  1. Besonders ernst tritt diese Pflicht an die Gegenwart heran. Durch den Eintritt der Juden in die geistige Kultur und soziale Lebensgemeinschaft einer Zeit, die durch neugewonnene Erkenntnisse ihren geistigen Gesichtskreis erweitert und eine Umwälzung auf allen Gebieten des Lebens erfahren hat, sind viele überlieferte Vorstellungen, Einrichtungen und Bräuche aus dem Bewusstsein und aus dem Leben geschwunden und haben somit ihren Inhalt und ihre Bedeutung verloren. Diese in der Gegenwart sich vollziehende Entwicklung stellt uns vor die große und verantwortungsvolle Aufgabe, zu den geschichtlich bedingten Glaubensvorstellungen und Erscheinungsformen Stellung zu nehmen.

  2. Glaubensvorstellungen, welche die Reinheit der jüdischen Gotteslehre trüben, sind aus dem Lehrinhalt der jüdischen Religion auszuscheiden.

  3. Angesichts der großen Bedeutung der Erscheinungsformen für das religiöse Leben und die Erhaltung jüdischen Religion sind in pietätvoller Anlehnung an die Vergangenheit alle diejenigen Einrichtungen und Bräuche zu bewahren und neu zu beleben, die noch heute en einzelnen in lebendige Beziehung zu Gott setzen, ihn immer wieder an seine sittliche Lebensaufgabe erinnern und in sein Alltagsleben Momente der Ruhe und Selbstbestimmung bringen, die das Familienleben heiligen, dem jüdischen Haus seine eigentümliche Weihe und Stimmung geben und der Pietät gegen Lebende und Verstorbene Ausdruck verleihen, die das Band der Glaubensgemeinschaft festigen, die Glaubenstreue stärken und ein edles jüdisches Selbstbewusstsein wachrufen. Vorschriften, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, haben keine verpflichtende Kraft.

  4. Gemäß diesen Grundsätzen sind für das religiöse Leben des einzelnen die folgenden Forderungen unerlässlich:

  1. Sabbat und Feste, diese Träger der bedeutendsten religiösen Gedanken und Erinnerungen sind durch häusliche Feier und durch Besuch des Gottesdienstes weihevoll zu begehen. An ihnen soll alles vermieden werden, was ihre würdige Feier stört; was dieselbe nicht beeinträchtigt, kann nicht als verboten gelten. Darum haben alle aus der Ausdehnung des Ruheverbots hervorgegangenen Erschwerungen keinen Anspruch auf Gültigkeit. Jede Werktagsarbeit aber soll unterbleiben. Solange die volle Erfüllung dieser Forderung an den wirtschaftlichen Verhältnissen scheitert, ist der häuslichen Ruhe, dem Besuch des Gottesdienstes und der Feier des Freitagabends und der Vorabende  der Feste erhöhte Pflege zuzuwenden. Ihre feierlichen Bräuche: das Anzünden der Lichter, der Elternsegen, der Dankesspruch über Wein und Brot, Seder- und Chanukkohfeier sollen in ihrer alten Bedeutung  in unseren Häusern fortleben und mit neuer Weihe umgeben werden.

  2. Das häusliche Gebet ist als eines der wertvollsten Mittel zur Förderung religiösen Lebens zu pflegen.

  3. Den bedeutsamen Momenten des Familienlebens die religiöse Weihe zu geben, ist heilige Pflicht.

  1. Die Zugehörigkeit zum Judentum ist durch die Geburt gegeben. Die Beschneidung bleibt eine geheiligte Institution. Wer von den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften mit lauterem Herzen und in wahrhaftigem Bekenntnis dem Judentum sich zuwenden will, dem soll das Judentum als Menschheitsreligion seine Pforte öffnen.

  2. Für Knaben und Mädchen soll nach vorbereitendem Unterricht eine gottesdienstliche Einsegnungsfeier als Einführung in die Gemeinde stattfinden.

  3. Die Eheschließung erhält ihre Weihe nur durch die religiöse Trauung. Die an den Bestand des Tempels gebundenen Priestergesetze und die für das alte jüdische Staatswesen erlassenen Bestimmungen des Familien- und Erbrechts bilden kein Hindernis für die religiöse Trauung. Die rituelle Ehescheidung soll auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau beruhen und nach erfolgter bürgerlicher Scheidung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe gegen böswillige Hemmnisse gesichert sein, die von dem einen oder anderen Ehegatten bereitet werden können. Die Form der rituellen Ehescheidung ist zu vereinfachen.

  4. Die Liebesdienste an Sterbenden und Toten sind heilige Pflichten und sollen daher in jedem Falle, ohne Rücksicht auf Lebenswandel, Todesart und Bestattungsweise erwiesen werden. Im Todesfall und an den Jahrzeitgagen der nächsten Angehörigen soll die Pietät in den alten Bräuchen der Erinnerung, in der Teilnahme am Gottesdienst mit seinem Kaddischgebete und in frommen Spenden sich bekunden.

  1. Wer diesen unerlässlichen Forderungen genügt, ist als religiöser Jude anzusehen. Die Beobachtung aller weiteren, den einzelnen betreffenden traditionellen Vorschriften überlässt das liberale Judentum dem religiösen Empfinden des einzelnen; es verwirft die Bewertung der Frömmigkeit nach dem Maß der äußeren Übungen und erkennt als wertvoll nur an, was für den einzelnen Kraft hat, fromme Gesinnung hervorzurufen, die sittliche Tat zu fördern und religiöse Wahrheiten und Erlebnisse in anschauliche Erinnerung zu bringen.

  2. Unerlässlich für das religiöse Leben der jüdischen Glaubensgemeinschaft in Gotteshaus, Schule und Gemeindeleben sind die folgenden Forderungen:

  1. Der würdigen Ausgestaltung des öffentlichen Gottesdienstes ist die ernsteste Sorgfalt zuzuwenden. Wie der Sabbatvormittag, so soll auch der Freitagabend, vor allem in den größeren Gemeinden, durch einen feierlichen Gottesdienst mit Predigt ausgezeichnet werden. Sein Beginn soll, unabhängig von der kalendarischen Berechnung, von jeder Gemeinde nach ihren Bedürfnissen festgesetzt werden. Den hochheiligen Festen Roschhaschonoh und Jomkippur ist ihr herkömmlicher Charakter zu wahren, desgleichen dem Pesach-, Schowuos- und Sukkosfeste, die vorzugsweise an den biblisch angeordneten Tagen durch festlichen Predigtgottesdienst auszuzeichnen sind. Chanukko, Purim und Tischobeaw sind als geschichtliche Erinnerungstage durch eine ihrer Bedeutung entsprechende Feier zu begehen.

  2. Die Dauer des Gottesdienstes am Sabbat und an den Feiertagen, ausgenommen den Versöhnungstag, ist erheblich zu kürzen. Die Wiederholung von Gebeten ist möglichst zu vermeiden.

  3. Unter Festhaltung der hebräischen Sprache für die im Mittelpunkt des Gottesdienstes stehenden Gebete ist der deutschen Muttersprache in Gebet und Gesang ein breiter Raum zu gewähren.

  4. Aus den Gebeten sind diejenigen Wünsche zu entfernen, die nicht Wahrheit in unseren Herzen sind. Die beizubehaltenden hebräischen Gebete müssen nach Inhalt und Form mit dem religiösen Denken und Empfinden der Gegenwart in Einklang stehen.

  5. Um die Gemeinde in erhöhtem Maße für tätige Mitwirkung am Gottesdienste zu gewinnen, soll einstimmiger hebräischer und deutscher Gemeindegesang, womöglich unter Begleitung von Orgel oder Harmonium eingeführt werden.

  6. Die Thora ist, in ein- oder dreijährigem Zyklus, hebräisch und hierauf in deutscher Übertragung, die Haphthoroh in einer freien Auswahl deutsch zu verlesen.

  7. Der Werktagsgottesdienst ist nach denselben Grundsätzen wie der Sabbat- und Festgottesdienst würdig zu gestalten.

  8. Die Abhaltung des Gottesdienstes ist unabhängig von der Zahl der Betenden.

  9. Zur Unterstützung der häuslichen religiösen Erziehung ist am Sabbat, entweder am Vorabend oder am Nachmittag, ein besonderer Jugendgottesdienst mit religiöser Ansprache abzuhalten. Für die Hauptfeiertage ist auf Befreiung der Schuljugend von Unterricht hinzuwirken.

  10. Der Religionsunterricht soll die heranwachsende Jugend zu sittlicher Lebensführung und religiöser Weltanschauung, zu Überzeugungstreue und lebendiger Anteilnahme am religiösen Leben der Gemeinde erziehen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat er die  Aufgabe,  das alte, heilige Schrifttum Israels, auch in seiner Ursprache, kennen und lieben zu lehren und seine unvergängliche religiöse Bedeutung aufzuzeigen; Verständnis für die Entwicklung der jüdischen Religion anzubahnen, Begeisterung für die Geschichte des jüdischen Volkes wachzurufen, unter unbefangener Anerkennung der Wissenschaft in Fragen der Weltanschauung und in die religiösen Probleme der Gegenwart einzuführen, vorhandene Gegensätze zu traditionellen Glaubensvorstellungen und Erscheinungsformen mit Würdigung ihrer historischen Bedeutung taktvoll zu behandeln und mit der Treue zum Väterglauben die Liebe zum Vaterlande und den Sinn für die Aufgaben der Menschheit zu wecken.

  11. Die Jugend, die aus der Schule entlassen ist, soll in Jugendvereinen für die Mitarbeit an den religiösen Aufgaben des Judentums gewonnen werden.

  12. Die Wissenschaft des Judentums ist ganz besonders zu fördern und zu verbreiten, damit durch sie eine immer größere Verinnerlichung und Vertiefung der jüdischen Religion herbeigeführt und die Achtung vor ihr gemehrt werde.

  13. Die fachwissenschaftliche Ausbildung der Rabbiner, Lehrer und Vorbeter soll in einer den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechenden Weise erfolgen.

  14. Zur Mitarbeit an den Gemeindeaufgaben, insbesondere auch auf dem Gebiete der Wohltätigkeit und der sozialen Fürsorge sind möglichst alle Gemeindemitglieder heranzuziehen.

  15. Die Teilnahme der Frau am religiösen und Gemeinde-Leben ist unentbehrlich. Wie an den religiösen Pflichten, soll ihr auch an den religiösen Rechten der volle Anteil eingeräumt werden.

  1. Die Durchführung dieser Forderungen wird, wie dem einzelnen liberalen Juden, so insbesondere auch den liberalen Gemeinden dringend ans Herz gelegt. Wie weit hierbei besondere örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind, bleibt den einzelnen Gemeinden und ihren berufenen Organen überlassen. Gemeindeinstitutionen, welche auch nur eine Minderheit in der Gemeinde zur Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse braucht, sind unbedingt zu erhalten. Die Vereinigung der liberalen Rabbiner Deutschlands tritt mit aller Entschiedenheit für die religiöse Einheit des Judentums ein. Sie weist deshalb die Behauptung einer konfessionellen Verschiedenheit innerhalb des Judentums als unwahr und alle Versuche einer Spaltung der Gemeinden als unjüdisch und unheilvoll zurück.

  2. Der wissenschaftlichen Erörterung aller dieser Grundsätze und Aufgaben sowie ihrer praktischen Ausgestaltung für das religiöse Leben im einzelnen will die Vereinigung der liberalen Rabbiner Deutschlands ihre Tätigkeit in ernster Arbeit einmütig widmen; sie betrachtet es vornehmlich als ihre Aufgabe, diese Richtlinien durch Behandlung der sich aus ihnen ergebenden Einzelfragen näher zu begründen und zu ergänzen. Die Vereinigung der liberalen Rabbiner Deutschlands ist dabei von der heiligen Überzeugung erfüllt, dass es ihr auf diesem Wege allein möglich sein wird, die überlieferte Religion mit dem Denken und Fühlen und mit den Lebensmöglichkeiten unserer Zeit auszugleichen, für die erhebenden Grundwahrheiten und sittlichen Ideale unserer Religion in Bekenntnis und Leben zu wirken, das Verständnis dafür wachzuhalten, dass das Judentum in der Gegenwart seinen notwendigen Platz und für die Zukunft seine unersetzliche Bedeutung hat, und so die religiöse Teilnahmslosigkeit und Entfremdung vom Judentum zu überwinden und die durch Jahrtausende bewährte Treue den kommenden Geschlechtern zu vererben.

Dr. Appel, Stadtrabbiner, Karlsruhe; Dr. Appel, Rabbiner, Bingen; Dr. Baeck, Rabbiner, Düsseldorf; Dr. Baron, Rabbiner, Kolberg; Dr. Behrens, Rabbiner, Göttingen; Dr. Bergmann, Rabbiner, Berlin; Prof. Dr. Bloch, Rabbiner, Posen; Dr. Blumenthal, Rabbiner, Berlin; Dr. Caro, Rabbiner, Köln; Dr. Chone, Stadtrabbiner, Konstanz; Dr. Coblenz, Rabbiner, Bielefeld; Dr. David, Rabbiner, Bochum; Dr. Dienemann, Rabbiner, Ratibor; Dr. Einstein, Bezirksrabbiner, Landau/Pfalz; Dr. Elsaß, Rabbiner, Landsberg a.W.; Dr. Freudenthal, Rabbiner, Nürnberg; Dr. Freund, Rabbiner, Görlitz; Dr. Fuchs, Rabbiner, Chemnitz; Dr. Galliner, Rabbiner, Charlottenburg; Dr. Ginsburger, Rabbiner, Gebweiler; Dr. Goldmann, Rabbiner, Oppeln; Dr. Goldschmidt, Rabbiner, Offenbach a.M.; Dr. Grünfeld, Stadt- und Distriktsrabbiner, Augsburg;  Dr. Heilbronn, Rabbiner, Nürnberg; Dr. Hochfeld, Rabbiner, Berlin; Dr. Jaulus, Rabbiner, Aachen; Dr. Italiener, Rabbiner, Danzig; Dr. Kahlberg, Rabbiner, Halle; Dr. Kantorowsky, Rabbiner, Bernburg; Dr. Koch, Rabbiner, Weißenburg i.E.; Dr. Landau, Bezirksrabbiner, Weilburg; Dr. Lazarus, Rabbiner, Frankfurt a.M.; Dr. Levi, Oberrabbiner, Krefeld; Dr. Levy, Rabbiner, Nordhausen; Dr. Lewit, Rabbiner, Alzey; Dr. Lewkowitz, Rabbiner, Schneidemühl; Dr. Lorge, Rabbiner, Mainz; Prof. Dr. Maybaum, Rabbiner, Berlin; Dr. Neumark, Rabbiner, Duisburg; Dr. Norden, Rabbiner, Elberfeld; Dr. Oppenheim, Rabbiner, Mannheim; Dr. Posner, Rabbiner, Kottbus; Dr. Rülf, Landesrabbiner, Braunschweig; Prof. Dr. Salfeld, Rabbiner, Mainz; Dr. Solomon, Distriktsrabbiner, Bayreuth; Dr. Salomonski, Rabbiner, Frankfurt a.O., Dr. Salzberger, Rabbiner, Frankfurt a.M.; Dr. Samuel, Rabbiner, Essen; Dr. Sander, Rabbiner, Gießen; Dr. Schreiber, Rabbiner, Potsdam; Dr. Seligmann, Rabbiner, Frankfurt a.M.; Dr. Seligkowitz, Rabbiner, Köthen; Dr. Silberstein, Rabbiner, Stargard; Dr. Sonderling, Rabbiner, Hamburg; Dr. Straßburger, Bezirksrabbiner, Ulm; Dr. Tänzer, Bezirksrabbiner, Göppingen; Dr. Tawrogl, Rabbiner, Kreuznach; Dr. Vogelstein, Königsberg i.Pr.; Dr. Weyl, Rabbiner, Berlin; Dr. Wiener, Rabbiner, Stettin; Dr. Wilde, Rabbiner, Magdeburg; Dr. Worms, Rabbiner, Stettin.

aus: Richtlinien zu einem Programm für das liberale Judentum nebst den Referaten und Ansprachen auf den Rabbinerversammlungen zu Berlin und Frankfurt am Main und auf der Delegiertenversammlung der Vereinigung für das liberale Judentum zu Posen, Frankfurt a.M. 1912, S. 56-68