01. April 2016
nach dem jüdischen Kalender der
22. Adar 5776

Reformjudengemeinschaft Sachsen-Anhalts

 

Bibelzitat

Aus dem Buch der Weisheit - 2/12 bis 2/24

Das Böse ruft aus: lasst uns dem Gerechten auflauern !

Er ist uns unbequem und steht unserem Tun im Weg.

Er wirft uns Vergehen gegen das Gesetz vor

und beschuldigt uns des Verrats an unserer Religion.

Er rühmt sich, die Erkenntnis Gottes zu besitzen

und nennt sich einen Knecht des Herrn .

Unserer Gesinnung ist er ein lebendiger Vorwurf,

schon sein Anblick ist uns lästig;

denn er führt ein Leben, das dem unseren nicht gleicht,

dazu sind seine Wege den unseren grundverschieden .

Als falsche Münze gelten wir ihm;

von unseren Wegen hält er sich fern wie von Unrat.

Das Ende der Gerechten preist er glücklich und prahlt,

Gott sei sein Vater.

Wir wollen sehen, ob seine Worte wahr sind,

und prüfen, wie es mit ihm ausgeht.

Ist der Gerechte wirklich Sohn Gottes,

dann nimmt sich Gott seiner an

und entreißt ihn der Hand seiner Gegner.

Roh und grausam wollen wir mit ihm verfahren,

um seine Sanftmut kennen zu lernen,

seine Geduld zu erproben.

Zu einem ehrlosen Tod wollen wir ihn verurteilen ;

er behauptet ja, es werde ihm Hilfe gewährt.

… So denken die Bösen, aber sie irren sich; denn ihre Schlechtigkeit macht sie blind.

Sie verstehen von Gottes Geheimnissen nichts,

sie hoffen nicht auf Lohn für die Frömmigkeit

und erwarten keine Auszeichnung für untadelige Seelen .

Gott hat den Menschen zur Unvergänglichkeit erschaffen

und ihn zum Bild seines eigenen Wesens gemacht.

Doch durch den Neid des Teufels kam der Tod in die Welt und ihn erfahren alle, die Satan angehören.

 

***

Cartoons

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***

Rundschreiben für / an alle,

anstelle des separaten Notabene-Artikels :

***

Synagogengemeinde zu Halle e. V.

Hansastrasse 7 A     *       D - 06118 Halle

Telefon 0049-345-5220272 *   FAX 0049-345-5220276

Mitglied   im   Bundesverband der Juden i n Deutschland

 

Synagogengemeinde zu Halle e.V., Hansastrasse 7a , D-06118 Halle     *       Wiedergründung 26.07.1996

Zentralregister Stendal 1488

Vorsitzender:   Karl Sommer

                                                                                                                     Halle, den    02.04.2016

Aus Kostengründen Nachricht per Fax oder per Email

Antisemitismus pur.

Die Synagogengemeinde Halle behauptet, dass nach dem Krieg niemand wie sie derart vehement angelogen, hingehalten, erniedrigt, rechtsgebeugt, verfolgt und psychisch misshandelt wurde und wird.                          

…Und kein Ende ist abzusehen...

Auf Verteiler gesetzt per Fax bzw. per Email:

Bundesverfassungsgericht (zu Urteil v. 17.12-.2014 zu Az. - 2 BvR 278/11 und anderen)

Bundesverwaltungsgericht (zu Entscheidung v. 28.02.2002, Az. BVerwG 7 C 7.01 und anderen)

Landesverfassungsgericht in Sachsen-Anhalt (zu Entscheidungen v.15.01.2013, Az. LVG 1/12 und LVG2/12 und anderen)

Oberverwaltungsgericht in Sachen-Anhalt (zu Entscheidungen 3 L 29/30/32/14 und anderen)

Verwaltungsgericht Halle (zu Entscheidungen Az. 1 D 40/16 und vielen anderen)

Verwaltungsgericht Magdeburg (zu Entscheidungen Az. 7 B 613/14 MD und vielen anderen)

Amtsgericht Halle (zu vielen Entscheidungen)

Landgericht Halle (zu vielen Entscheidungen)

Bundesregierung

Bundespräsident

Staatskanzlei Sachsen-Anhalt

Petitionsausschuss Sachsen-Anhalt

Europäische Kommission zur Bekämpfung von Antisemitismus - Frau von Schnurbein

Europäische Union, Straßburg,

Gisela Friedrichsen „Der Spiegel“

„Notabene“ und „Tabula Publica“ in www.synagogengemeinde.de

Portal „Freie jüdische Meinung“ www.freie-juedische-meinung.de/j-dische-gemeinden

Und an wichtige Presseorgane …

Wird uns jemand hören

oder ist es schon wieder zu spät ?

Sehr geehrte Damen,

sehr geehrte Herren,

als im Jahr 1996 der Zentralrat der Juden in Deutschland (folgend: Judenzentralrat, [er vertritt das orthodoxe Judentum in Deutschland]) die letzten freien deutschen Judenreformgemeinden, die Synagogengemeinde zu Magdeburg und die Jüdische Gemeinde zu Halle zwangsorthodoxierte, riet die dagegen hilflose Landesregierung, die im Holocaust ausgelöschte Reformgemeinde "Synagogengemeinde zu Halle" (folgend: Synagogengemeinde [sie ist die Sprecherin der Landesreformjudenge-meinschaft Sachsen-Anhalts]) wieder zu gründen. Dazu wurde angeboten, der Neugründung, wie gerade kurz zuvor einer in Dessau, die Körperschaftsrechte zu verleihen und sie an der staatsvertragsgesetzlich festgelegten Kirchensteuer-Landesleistung zu beteiligen.

Nachdem die Gründung vollzogen war, leugneten die Judenbeauftragten der Landes-regierung Sachsen-Anhalt auf Anweisung des Judenzentralrats ihre Zusagen. Die neue Synagogengemeinde stand wahrhaft im Regen.

Die Synagogengemeinde musste wegen der Beteiligung an der Kirchensteuer-Landesleistung Klage zu erheben. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage zurück, das Bundesverwaltungsgericht gab der Klage statt indem es erklärte, dass Reformjuden zum Judentum gehören und Reformjuden an der Kirchensteuer-Landesleistungzu beteiligen sind.

Vergl.: Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 28.02.2002, Az. BVerwG 7 C 7.01

Doch dieses Grundsatzurteil wird im Bundesland Sachsen-Anhalt ignoriert oder bis zur Unkenntnis verballhornt ausgelegt, verständlich gemacht etwa so:

…Der Überbringer der Kirchensteuer-Landesleistung ist nach dem Staatsvertrag der Landesverband der russisch-jüdisch-orthodoxen Gemeinden in Sachsen-Anhalt (fol-gend: Landesverband). Diese Art der Geldübergabe ist nach den Urteilen des Lan-desverfassungsgerichts zu Az. LVG 1/12 und LVG2/12 v. 15.01.2013 verfassungs-widrig. Der Synagogengemeinde dürfen ihre Anteile aus der Kirchensteuer-Landes-leistung nach dem Gerichtsurteil nur von reformjüdischen Geldbriefträgern oder der Landesregierung direkt ausbezahlt werden. Keinesfalls von den russisch-orthodoxen Funktionären des Landesverbands (die dieses Geld ja auch in ihre Tasche stecken). Die Landesregierung sieht untätig zu, sie weigert sich, die Kirchensteuer-Landesleistung direkt an die Synagogengemeinde auszubezahlen…

Abstrus? Nein, so werden in Sachsen-Anhalt die Reformjuden vergewaltigt. Wer sich darüber beschwert, bekommt Besuch von der Landesjustiz. Ein Ausredegrund findet sich dafür immer.

Inzwischen ist die Zahl der

-        Klagen,

-        einstweiligen Anordnungsanträgen,

-        Prozeßkostenhilfeersuchen,

-        Strafanzeigen,

-        Erinnerungen,

-        Beschwerden,

-        Nichtzulassungsbeschwerden,

-        Verfassungsbeschwerden,

-        Gerichts-Klagrücknahmeempfehlungen,

-        Streitverkündungen,

-        Streitbeiladungen,

-        Prozeßkostenantragsumwandlungen in Klagen (durch Gerichte, so dass sechs-         stellige Gerichtskosten für buchstäblich NICHTs fällig werden),

-        Anzeigen beim Staatsschutz (wegen Mordplanung, wird aber nicht bearbeitet, da Reformjuden hierzulande immer noch im Rechtsstatus von 1944 verhaftet, also                              rechtlos sind),

-        Strafanzeigen auch der Judenbeauftragten im Auftrag der orthodoxen Judenfunktionäre beim Landeskriminalamt,

-        Pfändungs- und Vollstreckungsanträgen gegen die Reformjuden,

-        pogromartige Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen (von Amtsgerichtsrichtern durchgewunken)

und zahllose Justizschikanen mehr, ins Unübersichtlich-Unendliche angestiegen.

Die Gerichte in Sachsen-Anhalt entscheiden (bis auf das Ausgangsverfahren) grund-sätzlich gegen die Anträge der Reformjuden. Erst Bundesgerichte müssen auf allgemein gültiges Recht zurück rufen. Das wird dann hierzulande jahrelang ver-schleppt und dann wieder im gleichen falschen Ton, nur mit anderem Text so entschieden, dass der Altstand wieder geschaffen und die Synagogengemeinde erneut zur Klage beim Bundesgericht gezwungen ist. Ein perpetuum mobile der Landesjustiz im Auftrag der Landesregierung, diese im Auftrag des Judenzentralrats gegen die letzten freien Reformjuden in Deutschland (vor dem Krieg lebten in Deutschland nahezu ausschließlich Reformjuden, heute ist das Verhältnis infolge des Holocaust umgekehrt). Die Landesreformjuden sind inzwischen bettelarm und wären auf Prozeßkostenhilfe angewiesen. Solche wird ihnen in Sachsen-Anhalt grundsätzlich verweigert, Beschwerden dagegen beim Bundesgericht werden wegen dessen Nichtzuständigkeit kostenpflichtig abgewiesen. Also feiern die dreißiger und vierziger Jahre Urständ?

Nach 20 Jahren zwecklosem, zeit-, gesundheits- und kostenfressenden Rechtsstreit sieht sich die inzwischen bettelarm gewordene Reformjudengemeinschaft verfolgt von:

-        Rechtsverweigerung,

-        Rechtsbruch,

-        Rechtsbeugung,

-        Rechtsignoranz,

-        Rechtsdummheit,

-        Rechtsmissbrauch,

-        Prävarikation (durch die Landesregierungsjudenbeauftragten),

-        Rechts-Verschleppung,

-        Mordplanung gegen ihren Vorstand (siehe "Dossier Ehrend").

Alle Gerichtsverfahren und deren Beifang sind ins schier uferlose ausgeschwemmt. Niemand besitzt mehr einen Überblick. 20 Jahre Rechtsstreitigkeiten um einen einfa-chen Artikel im Staatsvertragsgesetz zeigt auf, wie sich regierungsabhängige und religions-ethnisch-befangene Justiz gebärden kann und was sie vermag, sofern eine Landesregierung zusieht oder gar behilft, wenn ihre wehrlose Reformjudengemeinde eliminiert werden soll. Im bewussten Volksmund wird bereits von

"Roland-Freisler-Justiz"

gemunkelt.

(In den Bundesländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfahlen gab es auch Streitigkeiten, hier schlichteten die Landesregierungen schon vor Jahren, indem sie ihre verschiedenen jüdischen Glaubensverbände getrennt anerkannten und je eigenen Körperschaftsrechtestatus verliehen.)

Nach 20 Jahren des für sie ergebnislosem Rechtsstreit wollen die Reformjuden Sachsen-Anhalts diesen Unrechtszustand öffentlich machen, bevor sie radikal unterliegen.

Dazu wurden die involvierten Gerichte angerufen, um die Rechtsstreitigkeiten jetzt zu beenden. Die Reformjuden gehen davon aus, dass ihnen wieder Konvolute von Gesetzen vorgehalten werden, nach welchen die Streitlawine unmöglich beendet werden kann (man hat sich so daran gewöhnt). Unrecht zu praktizieren und fortzuführen ist dagegen rechtens. Es zu beenden, werden - werbungswirksam - Gesetze und Ordnungen vorgeschoben.

Siehe nachfolgenden Schriftsatz an Gerichte und Regierung, der einen Auszug aus dem Rechtsverweigerungsunwesen gegen die Reformjuden Sachsen-Anhalt beinhaltet.

Siehe auch: www.synagogengemeinde.de/Notabene März II und Tabula Publica.

Foto der Gemeinde beim Gottesdienst (Null Mitglieder behaupten die Gegner):

nullmitglieder

***

Synagogengemeinde zu Halle e. V.

Hansastrasse 7 A     *       D - 06118 Halle

Telefon 0049-345-5220272 *   FAX 0049-345-5220276

Mitglied   im   Bundesverband der Juden i n Deutschland

 

Synagogengemeinde zu Halle e.V., Hansastrasse 7a , D-06118 Halle     *       Wiedergründung 26.07.1996

Zentralregister Stendal 1488

Vorsitzender:   Karl Sommer

                                                                                                                     Halle, den    02.04.2016

Voraus-Faxnachricht zu 2205030/1 (ohne Anlagen)

Amtsgericht Halle

Thüringer Straße 16

06110 Halle

Az.: 03 A 95/07 HAL (3 L 340/11 > 3 L 33/13 OVerwG) > BVerwG 6 B 8.14 und alle anderen

Synagogengemeinde zu Halle e.V.                                                    - Klägerin -

./.

Landesverband der jüdischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt       - Beklagter -

Sofern andere Annahmestelle(n) für folgende Anträge zuständig ist, wird höflichst um Weiterleitung an diese gebeten, vielen Dank.

1.

Antrag auf Entscheidung des Gerichts auf Aufhebung des o.g. Kostenfestset-zungsbeschlusses und aller sonstigen in den Verfahren, auch zu:

Bundesverwaltungsgericht, Az:                                    G 6 B 8/14 und andere

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Az:                                 L 165/10

                                           3 L 33/13

                                       3 L 29/14

                                               3 L 30/14

                                              3 L 32/14

Verwaltungsgericht Magdeburg, Az:                     7 B 613/14 MD und andere

Verwaltungsgericht Halle                                                               1 D /40/16

Verwaltungsgericht Halle                                           1 D /41/16 und andere.

2.

Erneuter Antrag auf Prozeßkostenhilfe zu diesen und allen zuvor abgewiese-nen Verfahren und Entscheidungen.

3.

Antrag auf Vollzugs- und Vollstreckungsschutz in allen vorgenannten, sons-tigen anhängigen gerichts- und anwaltskostenauslösenden Verfahren.

4.

Antrag auf Beiladung der an den Verfahren mittelbar und unmittelbar beteiligten:

4.1.

Landesregierung von Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsi-denten, Staatskanzlei, Domplatz 4, 39104 Magdeburg  

                                                                                    - Beigeladene zu 1 -

4.2.

Synagogengemeinde zu Magdeburg, vertreten durch den Vorstand,

39114 Magdeburg, Markgrafenstr. 3,                              

- Beigeladene zu 2 -

4.3.

Jüdische Gemeinde zu Halle, vertreten durch den Vorstand,

Grosse Märkerstr. 13, 06108 Halle

                                   - Beigeladene zu 3 -

    

4.4.

Jüdische Gemeinde zu Dessau, vertreten durch den Vorstand,

Kantorstrasse 3, 06842 Dessau                                        

- Beigeladene zu 4 -

5.

Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts und / oder das Bundesverwaltungsgerichts, um Rechtsfrieden zu schaffen.

***

Grundsätzliches zur Situation der Klägerin seit 1996

und schwere, unübersehbare Vorwürfe:

Die Klägerin ist die Sprecherin der Landesreformjudengemeinschaft Sachsen-Anhalts, der letzten freien Reformjuden in Deutschland. Der Klägerin wird seit 20 Jahren die staatsvertragliche Kirchensteuer-Landesleistung unterschlagen. Höchstrichterliche Urteile werden in Sachsen-Anhalt ignoriert oder verballhornt ausgelegt. Prozeßkostenhilfe wird hier den Reformjuden grundsätzlich verweigert. Die verfassungswidrigen Artikel im Staatsvertrag werden nicht geändert, offensichtlich, um die Reformjuden, die Hitler und Honecker gerade noch überstanden hatten, nunmehr radikal zu eliminieren.

I.

Zum Antrag zu 1.

Gegen o.g. Kostenfestsetzungsbeschluß beantragt die Klägerin aus allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten Gerichtsentscheidung, verbunden mit dem Antrag, diese und alle anderen anhängigen und folgenden Kostenentscheidungen zu stornieren, bis Rechtsfrieden eingekehrt ist.

Zum Antrag zu 2.

2.1.

Prozeßkostenhilfe wurde und wird der Klägerin in Sachsen-Anhalt de facto grundsätz-lich verweigert.

2.2.

Die von der Klägerin gestellten Prozeßkostenhilfeanträge wurden, auch aus Sicht neutraler Beobachter, willkürlich, rechtsverweigernd, unsubstantiiert, pauschaliert zurück gewiesen.

2.3.

Diese Zurückweisungen sind aufzuheben und erneut nach auch in Sachsen-Anhalt geltendem Recht zu entscheiden. So. wie das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Az. BVerwG 7 C 7.01. der Klägerin ja auch Prozeßkostenhilfe gewährte.

2.4.

Ob die bisherigen Zurückweisungen im Auftrag der Judenbeauftragten der Landesre-gierung (folgend: Judenbeauftragte) geschahen, wie aus dem Bericht des Landeskri-minalamtes * herausgelesen wird, und diese Judenbeauftragten wieder im Auftrag der Beklagtenfunktionäre kollusiv handeln, muss mittels dieses Verfahrens aufge-klärt werden. Ansonsten gewinnt der Bürger den Eindruck, als seien hierzulande Gerichts- und Regierungsbedienstete entweder Mitglieder des Beklagten oder diesem weisungsverpflichtet.

* Siehe die streng geheim gehaltene Anzeige der Judenbeauftragten gegen die Vorstände der Klägerin beim Landeskriminalamt und exemplarisch: Pogromartige Justiz-Aktionen gegen die Klägerin und deren Vorstand, durchgewunken beim Amtsgericht Halle, Az. 396 Gs 426 Js 2310/12 (20/14)], durchgeführt auf Anordnung der Judenbeauftragten Stehli und Kögel, die hier im Auftrag der Funktionäre des Beklagten handeln, wie aus dem Kriminalbericht hervorgeht

und

Beweis:       Zeugnis LKA-Direktor Jürgen Schmökel, dienstansässig

Lübecker Str. 53-63, 39124 Magdeburg.

2.5.

Nach 2.4. handeln die Judenbeauftragten im Auftrag der Funktionäre des Beklagten mit dem Ziel, die Klägerin zu desavouieren und dann zu liquidieren.

2.6.

Inzwischen sind wegen dieser unglaublichen Zustände Rabbinerorganisationen und die Weltunion der Juden aufgerufen, Beobachtungen anzustellen. Denn hier sieht es nach dem Bestreben aus, den Holocaust wieder aufleben zu lassen. Dies ist deshalb schwer zu kaschieren, weil die Funktionäre des Beklagten, wie die Klägerin unwidersprochen nachgewiesen hat, keine gültigen Judentumszugehörigkeitsbestäti-gungen vorlegen konnten und zur Reihe der im jüdisch-deutschen Volksmund als Juden mit ´Bakschisch-Judentumszugehörigkeitsbestätigungen´ bezeichneten Perso-nen gehören, ihnen somit Bedenken fehlen, gläubige Juden und deren Vereinigungen zu liquidieren. So, wie es in der Praxis seit 20 Jahren vorgezeigt wird.

Zum Antrag zu 3.

Bezüglich dieses und aller anderer anhängiger, unerledigter Kostenfestsetzungsbe-schlüsse wird aus allen rechtlich und administrativ ersichtlichen Gesichtspunkten

Vollzugs- und Vollstreckungsschutz beantragt.

3.1.

Dies solange, bis für die Reformjuden in Sachsen-Anhalt:

3.1.1.

Rechtsfrieden eingekehrt ist,

3.1.2.

der Staatsvertrag gemäß den Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts verfas-sungskonform umgestaltet ist, die Vorgaben liegen der Beigeladenen zu 1. vor,

3.1.3.

bis auch die Reformjuden nach den allgemein gültigen Grundsätzen von Parität, Glaubensfreiheit und Neutralität in Frieden in Sachsen-Anhalt leben können, das beinhaltet auch die Zuerteilung der der Klägerin zustehenden Kirchensteuer-Landes-zuschußleistung,

3.1.4.

die sie strafanzeigenden, vor das Verwaltungsgericht Magdeburg zitierenden, nach dem "Dossier Ehrend" korrupten Judenbeauftragten weit weg versetzt sind, so dass sie keinem Juden mehr willkürlich Schaden zufügen können

und

3.1.5.

die Streitigkeiten, hinter welchen Beklagten- oder Judenzentralratsfunktionäre in kollusiver Zusammenarbeit mit den Judenbeauftragten als Anstifter erkennbar sind, beendet sind.

3.2.

Es kann nicht angehen, dass das weltweit positives Ansehen ausgelöst habende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Vergl.: Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 28.02.2002, Az. BVerwG 7 C 7.01.

bereits Makulatur ist oder es jetzt, 15 Jahre später, mit verdreht und verballhor-nenden Entscheidungen ad absurdum geführt wird. Oder gar, wie von den Judenbeauftragten praktiziert, gänzlich ignoriert wird. Letzteres nur, weil der Zen-tralrat der Juden in Deutschland (folgend: Judenzentralrat) infolge dieses Urteils sein alleinseligmachend-forderndes jüdisch-orthodoxes Gesamtbild aufgeben und der einst in Deutschland entstandenen jüdischen Reformidee nachgeben musste. Schlimm für den Judenzentralrat, dass er damit auch nichtjüdisch-orthodoxe Judenverbände anerkennen musste. Doch seine Wut lastet noch immer auf der Klägerin, die ihn in diese Verlegenheit brachte. Diese Wut überträgt er auf seine Duzfreunde im Beklagtenkreis und unter den Judenbeauftragten.

3.3.

Für jüdisch-orthodoxe Verbände in Deutschland ist nichts passiert, wenn die Klägerin eliminiert wird. Sie richten sogar allen Einfluss auf die Justiz und die Judenbe-auftragten, um die Klägerin so schnell wie möglich und so schmerzhaft wie möglich zu liquidieren. Junge Beamte, die vom Holocaust nichts wissen, fallen auf Verleumdungen dieser Funktionäre herein, aber auch religiös eifernde Beamte, die stur in den gläubigen Juden die Mörder ihres Gottes sehen (als ob man einen Gott ermorden könnte). Mit den Beklagtenfunktionären haben solche Eiferer keine Probleme, da diese Funktionäre allenthalben verkünden, um sich wichtig zu machen, areligiös zu sein; sie sehen ihre Gemeinden als rein-russische Folklorevereine.

3.4.

Dabei steht es einem Rechtsstaat nicht an, sich derart ungetarnt-parteiisch auf eine Seite, hier die Seite der orthodoxen Judenverbände (wie den Judenzentralrat, der die Klägerin wegen des o.g. Urteils seither unversöhnlich verfolgt, weil er von der Staatsleistung der Bundesregierung nun etwas mehr abgeben muss, die Klägerin erhielt aus dieser Staatsleistung noch nicht einmal einen Cent) zu stellen und die hier seit Jahrhunderten ansässige Reformjudengemeinschaft der Liquidation preis zu geben. Welches Gesetz und sei es noch so mittels Zitaten verwässert und Begründungen vernebelt, könnte solchem Unrecht statt geben? Es sei denn der Faschismus der dreißiger Jahre wird in Sachsen-Anhalt wieder zum Leben erweckt.

Zitat:

Die Mitglieder der Klägerin wurden doch von der Bundesregierung nach dem Ende der Sowjetunion von dort mit dem Versprechen nach Deutschland gelockt, hierzulande ihrem jüdischen Glauben frei nachgehen zu dürfen. Darüber hinaus wurde ihnen im Staatsvertrag zugesichert, dass ihre Gottesdienste mittels staatlichen Zuwendungen finanziert werden; denn diese Reformjuden sind arm, allesamt Sozialhilfefälle. Ohne solch scheinheilige Regierungszusagen, mit denen deutsche Politik den Juden in den USA und Israel imponieren wollte, wären damals unsere Reform-Zuwandererjuden weiter gezogen nach Israel oder in die USA, wo sie staatlichen und finanziellen Schutz gefunden hätten. Solchen, der ihnen im Land Sachsen-Anhalt böswillig und unter Missachtung von höchstrichterlichen Grundsatzurteilen verwehrt bleiben soll. Nun aber sind die Reformjuden zu alt, um noch einmal von vorn in juden-neutralen Ländern anzufangen. Auch in ihre Heimat zurück können sie nicht mehr, sie wären dort nach so vielen Jahren entwurzelt. Ihre Kinder sind längst in juden-neutrale Bundesländer oder in die USA oder nach Israel weggewandert. Etliche Junge, aus dem nicht der Reformjudengemeinschaft zugehörigen, schein-jüdischen Zuwander-nachwuchs, liefen und laufen zum Islam über, weil dieser sich intensiver um sie kümmern kann. Sie begegnen sich - zum Schmerz der gläubigen Juden - mit dem Gruß: "Meine lieben islamischen Brüder…" Sind etwa dafür die Kirchensteuermittel, die den Reformjuden zustehen, wohlfeil?

Zitatende.

3.5.

Weder Justiz noch Beigeladene zu 1 dürfen die finanziell ausgelaugten, bislang recht-losen Reformjuden zum Sündenbock für unhaltbare Zustände innerhalb der jüdischen Bevölkerung in Sachsen-Anhalt machen.

Zum Antrag zu 4. Hierzu Grunderkenntnis:

Solange sich die Funktionäre des Beklagten auf Schutz und Beistand der Judenbe-auftragten blind verlassen können, werden alle Bemühungen korrekter Beamter bei Gerichten und in der Beigeladene zu 1, selbst kein Gerichtsurteil dazu hinreichen, dass die finanziellen Landesmittel staatsvertragskonform an die Anspruchberech-tigten ausgegeben werden und die Diskriminierung der Landesreformjuden beendet wird.

Die Gerichte in Sachsen-Anhalt haben es in 20 Jahren nicht geschafft und würden dies weitere 20 Jahre hinziehen, dass die Klägerin geordnet und den höchstrich-terlichen Entscheidungen entsprechend, an den ihr staatsvertraglich zustehenden Kirchensteuer-Landesleistungen beteiligt wird. Bislang wurde nur nebulös darum herum geredet oder die Bundesverwaltungsgerichtsgrundsatzentscheidung aus dem Jahr 2002 verballhornt ausgelegt oder, seitens der u radikal ignoriert.

Vergl.:       Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 28.02.2002, Az. BVerwG 7 C 7.01.

4.1.

Das geradezu offen zur Schau gestellte innige Verhältnis der Judenbeauftragten zu den Beklagtenfunktionären gibt Anlass zur Befürchtung, dass nach Beendigung aller Gerichtsverfahren vor Bundesgerichten die Beigeladene zu 1 sich weiterhin weigern wird dafür zu sorgen, dass die der Klägerin zustehenden Kirchensteuer-Landesmittel an die Klägerin ausbezahlt werden und eine gerichtlich korrekt festzulegende Höhe der Landesmittel an die Klägerin nach- und die Monatsraten dauerhaft ausbezahlt werden.

Auch andere diskriminierenden Verhaltensvariationen gegen die Klägerin sind fester Bestandteil der Politik der Beigeladene zu 1 durch ihre Judenbeauftragten, wie die Klägerin radikal abzuschneiden von den

-        Grundsätze von Glaubenfreiheit, Parität und Neutralität

oder die Weigerung der Beigeladene zu 1 durch deren Judenbeauftragte,

-        der Klägerin ein Begräbnisfeld zuzuerteilen,

-        den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg zu Az. 7 B 613/14 MD

        unverzüglich durch Vergleich zu beenden,

-        die Evaluation des Staatsvertrages gemäß den Grundsätze von Glaubenfreiheit, Parität - siehe Urteile des Landesverfassungsgerichts

        (Vergl.: Urteile des Landesverfassungsgerichts, Az. LVG 1/12 und LVG2/12 v. 15.01.2013) - durchzuführen,

-        die Klägerin separat und korrekt an den Landesmitteln zu beteiligen,

-        der Klägerin die religiösen Körperschaftsrechte zu verleihen,

-        der Klägerin die Not-Sanierung ihrer Synagoge zu finanzieren,

-        die Klägerin die Hochwasser-Schadens-Sanierungshilfe zu gewähren,

-        alle Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren gegen die Klägerin und deren Vorstände unverzüglich einzustellen / zu beenden.

Alles dies sind in Altbundesländern seit vielen Jahren längst Selbstverständlichkeiten, so dass diese Auflistung nicht unbescheiden sein kann. Dies, zumal sie dem Geist der Staatsverträge entspricht und niemandem schadet, der noch über ein reines Gewissen verfügt. Im Bundesland Sachsen-Anhalt wird die Klägerin weit von diesem Standard entfernt festgehalten. Die Klägerin vermutet finanzielle und sonstige Beziehungen der Judenbeauftragten mit den Kommissaren des Beklagten, siehe auch Hinweise im "Dossier Ehrend".

Aus diesem Grund muss dem Antrag entsprochen werden, die Landesregierung Sachsen-Anhalts diesem Verfahren beizuladen.

Ohne diese Beiladung ist nicht gewährleistet, dass die Diskriminierung der Landesreformjuden eingestellt wird oder das Urteile höchster Gerichte respektiert und dessen Urteilsweisungen beachtet werden und denen nachgegangen wird.

4.2.

Es darf nicht länger hingenommen werden, dass die Funktionäre der drei beigela-denen, dem Beklagten zugehörenden Gemeinden, in Personalunion auch die Funk-tionäre des Beklagten selbst sind. Sie betreiben Scheingeschäfte und verbotene Insichgeschäfte innerhalb des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. bis 4. Obgleich die Klägerin seit Jahren die Beigeladene zu 1 darauf hinweist, dass sowohl der Beklagte wie die ihm zugehörenden Beigeladenen gegen das Selbstkontrahie-rungsverbot des § 181 BGB verstoßen, weist die. ihre Judenbeauftragten nicht dazu an, gegen diese kriminelle Konstellation Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist umso schwerwiegender, weil die Insichgeschäfte der Beklagtenseite sowohl die Klägerin, wie auch die sich als orthodox-jüdisch ausgebende Jüdische Gemeinde zu Magdeburg beeinträchtigen.

Alles was der Beklagte gegen die Klägerin oder sonstige korrekte Juden auch unternimmt, unternimmt er zugleich auch als Vertreter der Beigeladenen zu 2. bis 4. Auch die der Klägerin zustehenden Kirchensteuer-Landesmittel werden von diesen Beigeladenen verbraucht.

Aus diesen Gründen ist den Beiladungsersuchen stattzugeben.

Zum Antrag zu 5.

5.1.

Relativ schnell wird erkannt, ob ein Gericht Recht sprechen will oder das Recht hin-halten will oder Recht verballhornt ausgelegt und mit Begründungen verwässert zum Maßstab macht.

Wenn nach 20 Jahre Streitdauer in ein und derselben Sache kein Ergebnis in Sicht ist, muss etwas aus dem Ruder gelaufen sein. Der bislang beschrittene Weg stellt sich als unbrauchbarer Kreisverkehr heraus. Das Unrecht wird fett, das Recht magert zur Schimäre ab.

5.2.

Das ist die Situation der vom Judenzentralrat und den ihm devot-hörigen Regie-rungen ausgegrenzten jüdischen Gemeinden. Solcher Gemeinden, die nicht dem Judenzentralrat oder einer von diesen abhängigen Verbänden zugehören dürfen, wie die Gesetzestreue Judengemeinschaft im Land Brandenburg oder die Klägerin in Sachsen-Anhalt und deren Dependance, die Jüdische Gemeinde zu Bernburg.

In den Altbundesländern waren Landesregierungen so weitsichtig, mit Ihren verschie-denen jüdischen Glaubensausrichtungsverbänden direkte Staatsverträge abzuschlies-sen, so dass sich keine von denen als Beherrscherin einer anderen aufspielen und kein Judenbeauftragter diese gegeneinander ausspielen kann. Infolge der Verwick-lungen der Judenbeauftragten mit Funktionären des Judenzentralrats und des Beklagten (siehe "Dossier Ehrend" - Anlage -) wird es eine solche friedliche Koordinierung in Sachsen-Anhalt nicht auf freiwilliger Basis geben.

Daher wird beantragt, nunmehr alle Prozesse zusammen zu nehmen und ein Grundsatzurteil zu fällen, an welchem sich alle Parteien auszurichten haben. Dies kann auch durch eine Schiedsentscheidung erfolgen.

5.3. Im Ergebnis sollte jedenfalls stehen:

-        Die Kirchensteuer-Landesmittel werden nicht mehr vom Beklagten verteilt sondern von der Beigeladenen zu 1., so wie dies von,                                    Landesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde; ersatzweise von einem religionsneutralem, vereidigten,

           renommierten Anwalts- oder Steuerbe-     raterbüro zu erledigen. Dessen Ergebnisse sind unanfechtbar.

-       Wenn der Beklagte oder andere Gemeindeverbände an den Kirchensteuer-Landesmitteln partizipieren, dann nurmehr über Beiträge

           der ihm angeschlos-     senen Mitglieder.

-        Die zuschußbeteiligten Gemeinden erhalten aus der Kirchensteuer-Landesmittel-Summe einen

           Festbetrag von 10 % in monatlichen Raten ausbezahlt, da es fixe Kosten gibt, die in kleineren wie in mitgliederstarken Gemeinden    

           gleich hoch         sind, wie Strom, Heizung, Personalkosten, Rabbiner, Fuhrpark etc.; denn es spielt kaum eine Rolle, ob ein Rabbiner oder Chasan vor            10 Personen oder vor 80 Personen seine Predigt hält, die Kosten bleiben gleich.

-        Alle weiteren Kirchensteuer-Landesmittelbeträge werden gemäß nachgewiesenem Mitgliederzahlenstand abgerechnet. Diese Abrechnung ist von            einem religionsneutralem, vereidigten, renommierten Anwalts- oder Steuerberaterbüro zu erledigen. Dessen Ergebnisse sind unanfechtbar.

***

-        Fernerhin werden die beigeladenen Gemeinden verpflichtet, der Klägerin auf ihrem ehemaligen Friedhof in Halle ein Begräbnisfeld abzutreten, das            die Besucher durch einen separaten Eingang betreten und verlassen können.

***

-        Die Sanierung der Synagoge der Klägerin wird antragsgemäß von der Beigeladenen zu 1. finanziert.

-        Die im Hochwasser 2013 zerstörte Einrichtung in den Religionsunterrichts-, Sozial-, Kultur- und Verwaltungsräumen der Klägerin

          wird von der Beigeladenen zu 1. ersetzt.

***

-        Für die 10 Jahre andauernde Nichtausbezahlung der Kirchensteuer-Landesmittel der Jahre 1996 bis 2006, zahlt die Beigeladene zu 1 der Klägerin         einen noch von einem religionsneutralem, vereidigten, renommierten Anwalts- oder Steuerberaterbüro festzulegenden Erledigungsbetrag,                   die Beigeladene zu 1 und übernimmt alle diesbezüglich entstandenen Rechtsstreitkosten.

***

-        Alle Gerichts- und Strafverfahren, egal aus welchem Rechtsgrund, werden / sind mit diesem Vergleich bzw. Schiedsgutachten beendet.

***

-        Im Staatsvertrag wird der Schiedsspruch / Vergleich festgeschrieben.

5.4.

Eine klärende, unvoreingenommene Gerichtsentscheidung ist insbesondere im Hin-blick auf die Fortführung des Rechtes erforderlich. Denn es ist überfällig zu unter-binden, dass rechtsmißbräuchlich und nur um die Reputation einer mittellosen jüdischen Reformgemeinde zu zerstören, mit staatlicher Hilfe Kostenfestsetzungen für Gerichte und die., die die Unterschlagung stützt oder den Beklagten vollzogen werden. Auch, wenn diese Entscheidungen emotionslos und tatsächlich nach den Buchstaben des Gesetzes getroffen wurden. Dies insbesondere, weil offen-sichtlich ausschließlich darauf abgezielt wird, die letzte freie deutsche Reformju-dengemeinde zu zerstören (damit deren staatsvertraglich zustehende Kirchensteuer-Landesleistung scheinrechtmäßig auch weiterhin unterschlagen werden kann). Stattdessen sollte ein Rechtssystem solchen, mit verfassungswidrigen Vorgehen Heimgesuchten, Schutz bieten. Schutz vor Überfällen, die auf Basis schräger Rechts-auslegungen erfolgen. Dieser Schutz sollte auch nicht mittels Vorschieben von Gesetzkulissen scheinbegründet ausgehebelt werden dürfen.

II.

1. Hinweise auf die gegenwärtige Situation der Juden in Sachsen-Anhalt

Die Klägerin sieht keine Möglichkeit, mit Hilfe der gegenwärtigen Strategie eine Dauer-Problemlösung für alle Juden in Sachsen-Anhalt herbeizuführen.

Doch auch der Beklagte und die Beigeladene zu 1 müssen irgendwann erkennen, dass, wenn sie die Klägerin gemeinsam eliminieren, sie große Schuld auf sich laden.

Selbst wenn alle Gerichte in Sachsen-Anhalt nur noch, so wie es den Anschein hat, grundsätzlich gegen die Klägerin entscheiden, bleiben der Beklagte und die Beigela-dene zu 1. doch auf ihren Kosten sitzen. Denn die Klägerin ist, wie sie immer wieder betonte und unentwegt daran erinnert, infolge der 10 Jahre langen, bis Mitte 2006 erfolgten Totalunterschlagung der Kirchensteuer-Landesleistung und der nahezu voll- kommen Unterschlagung der Kirchensteuer-Landesleistung seit Mitte 2006 mittellos.

Alle Mitglieder der Klägerin sind bettelarm, sie leben von Mindestrente, wie der hier Unterzeichnende oder von sonstigen Sozialhilfeleistungen.

Auch noch so schön begründete Prozeßkostenfestsetzungsbeschlüsse oder Pfän-dungsbescheide sind nicht imstande von dort Geld zu beschaffen, wo kein Geld vorhanden ist. Pfändungen der Kirchensteuer-Landesleistung wären gesetzeswidrig, weil die Kirchensteuer-Landesleistung nicht für gerichtliche Auseinandersetzungen verwendet werden darf, siehe Staatsvertragsgesetz zu Artikel 13 Absatz 2(2)

Zitatauszug: "… Mittel aus den Landeszuschüssen dürfen nur im Ausnahmefall zur Führung gerichtlicher Auseinandersetzungen verwendet werden." Zitatende.

Dies alles nur für den Fall, dass neben den offen zur Schau getragenen Liquidations-bestrebungen des Beklagten und der Judenbeauftragten bei denen begonnen wird, alternativ auch rationale Analysen in Erwägung zu ziehen.

2. Gerichtsentscheidungen in Sachsen-Anhalt, in welchen die Klägerin involviert ist

2.1.

In den Verfahren des Oberverwaltungsgerichts (3 L 29/30/32/14) wird abermals bewusst die Tatsache unterdrückt, dass die Klägerin über 351 Mitglieder verfügt. Dies trotz der korrekten und lückenlosen Auflistung und Nachweise durch die Klägerin. Das Oberveraltungsgericht macht sich zum Selektierer, wenn es Reformjuden aus der Liste der Klägerin herausstreicht und Personen, die über keine religionsgültige Judentumszugehörigkeitsbestätigung verfügen, wie bei den beigeladenen Gemeinden, zu Juden erklärt. Das entspricht den Rückfall in das Unrechtssystem.

Aus Sicht der juristisch-laienhaften Mitglieder der Klägerin gemahnt diese Selektierung wie böse Rechtsverweigerung aus den dreißiger Jahren des 20. Jahrhun-derts. Dabei hatte das Bundesverwaltungsgericht doch bereits das nahezu gleiche Urteil des Oberverwaltungsgerichts kassiert und das Oberverwaltungsgericht aufge-fordert, die falschen Mitgliederzahlen des Judenzentralratsgeneralsekretärs aufzu-heben, korrekte Zahlen selbst festzustellen, dies nicht dem Judenzentralratsgeneral-sekretär, der mit der Klägerin in religiöser Konkurrenz steht, zu überlassen. Auch weil dieser sich generell weigerte, die Zahlen der Klägerin festzulegen. Stattdessen bedient sich dieses Gericht sich wieder seiner, der bereits schon einmal vom Bundes-verwaltungsgericht abgelehnten Zahlen. Dieses Rechtsverweigerungsspiel kann wie ein Karussell noch ein Jahrhundert und länger weiter geführt werden: Juden-zentralrat, Beklagter und Judenbeauftragte legen eine viel zu geringe Mitgliederzahl der Klägerin, dagegen weit überhöht der Beigeladenen zu 2. bis 4. fest. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Ergebnis auf und weist das Oberver-waltungsgericht an, die Zahlen korrekt festzulegen. Das Oberverwaltungsgericht legt die Zahlen wieder wie gehabt falsch fest und so weiter. Dazwischen liegen dann jeweils viele Jahre. Wer verantwortet so etwas? Dürfen denn Richter schalten und walten wie sie wollen? Oder sind diese nicht Recht und Ordnung verpflichtet? Notfalls dahin zu disziplinieren? Diese Fragen wird sich die Öffentlichkeit nun zu stellen haben. Oder sollte man diese Richter (und deren Hintermänner), die bewusst Falsches entscheiden, besser ins Archiv versetzen, wo sie weniger Falsches entscheiden können?

2.2.

Ein alter Mann, der den Holocaust noch mit ansehen musste, begreift in der gegen Reformjuden organisierte Gerichtsbarkeit höchst verwerfliche Zustände, einen Zivili-sationskollaps, der der Gerichtskultur eines freiheitlich demokratischen Landes in die des Unrechtsstaates verdrängt. Steuert dieses Land wieder auf Zustände wie in den dreißiger Jahren zu?

2.3.

Das Oberverwaltungsgericht behauptet falsch, dass nur etwa zwischen 24 und 80 Personen Mitglieder der Klägerin sind. Den beigeladenen Gemeinden bestätigt das- selbe Oberverwaltungsgericht viel zu hohe Mitgliederzahlen. Dazu wiederholt das Oberverwaltungsgericht nahezu dieselben Ergebnisse, wie es das Oberverwaltungs-gericht bereits in seinem vorherigen Verfahren 2010 bestätigte. Zahlen, die dann aber vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden waren. Der juristische Laie fragt sich, wie ein solch grober Fehler zweimal hintereinander von einem Oberverwal-tungsgericht, selbst wenn inzwischen SECHS Jahre vergangen sind, begangen und verantwortet werden kann. Oder darf der juristische Laie etwa richterliche Weisungs-unterwerfung gegenüber der Beigeladenen zu 1., dem Judenzentralrat und dem Beklagten vermuten? Aber kann so etwas bei einem hohen Gericht im Jahr 26 nach der Wende noch vermutet werden?

2.4.

Der Klägerin werden durch rechtsverweigernde Urteile bzw. schier unendliche Verfah-rens-Laufzeiten der Landesverwaltungsgerichtsinstanzen nahezu sämtliche finanzielle Mittel entzogen. Ein kläglicher Scham-Rest reicht nicht dazu aus, die Gerichtsko-stenforderungen auch nur annähernd zu bedienen.

2.5.

Bislang schien es für gläubige Reformjuden aussichtslos zu sein, im Bundesland Sachsen-Anhalt noch zu ihren Lebzeiten nach den Grundsätzen von Glaubenfreiheit, Parität und Neutralität und auch nicht rechtsverweigernd behandelt zu werden. Auch deswegen wird der Antrag gestellt, zur Beendigung dieser ansonsten unendlich Verfahren, eine

Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in Zusammenarbeit mit dem Bundesverfassungsgericht, oder eine Schiedgerichtsentscheidung

herbeizuführen. Dies auch auf die Gefahr hin, dass eine solche Entscheidung, wie alle einschlägigen, zuvor ergangenen, von den keiner Kontrolle unterliegenden Juden-beauftragten boykottiert wird. Siehe hierzu auch das "Dossier Ehrend" (das inzwischen nahezu allen Gerichten in Sachsen-Anhalt bereits mehrfach zugeleitet wurde, hier nochmals als) - Anlage -, aus welchen der Abhängigkeitsstatus der Judenbeauftragten von den Beklagtenfunktionären deutlich wird. Ebenso in der Strafanzeige gegen diese bei der Staatsanwaltschaft Halle vom 14.02.2016 (ein Aktenzeichen hierfür wurde mehrfach beantragt, aber noch nicht benannt). Sofern notwendig, wird auf Hinweis die sehr umfangreiche Strafanzeige den Gerichten in Kopie zugestellt. Dies geschieht nicht sofort, um die aktuelle Sache nicht ins nahezu Uferlose zu erweitern.

3. Zum "Dossier Ehrend"

Nach dem Bericht einer Dessauer Jüdin rühmen sich Funktionäre des Beklagten damit, Justiz und Polizei in Sachsen-Anhalt, sowie den die Mitgliederzahlen (falsch) bestätigt habenden Generalsekretär des Judenzentralrats Kramer, bestochen zu haben, so dass der Beklagte in Sachsen-Anhalt kein Gerichtsverfahren verlieren würde und keine Strafanzeigen seine Funktionäre und deren Hintermänner träfen. Anfangs war dieses Schwadronieren der nur zu oft wodkaumnebelten Stimmungslage dieser Funktionäre nachgesehen. Doch die Zeitfolge hat deren Behauptungen in der Realität mehr übertroffen als nur bestätigt.

Es wäre angeraten, diesen Gerüchten, wenn es denn nur Gerüchte sind, nicht mittels Gerichtsverfolgung zu begegnen, sondern durch fehlerfreies Verhalten ad absurdum zu führen. Doch davon scheint man in Sachsen-Anhalt unendlich weit entfernt zu sein. Denn statt durch Wiedergutmachung Fehler auszugleichen, reagieren im Dossier genannte Personen beleidigt und dazu heftig, als sei nur so ihre Unschuld nachweisbar:

-        Der Judenzentralratsgeneralsekretär mittels Anwaltsprotest - Anlage - .

-        Oder die Judenbeauftragen Stehli & Kögel mittels geheim gehaltener und dann auch          noch von ihnen abgestrittener Strafanzeige beim                           Landeskriminalamt gegen die Vorstände der Klägerin, siehe pogromartige Justiz-Aktionen gegen die Klägerin und deren Vorstand, durchgewunken vom

            Amtsgericht Halle, Az. 396 Gs 426 Js 2310/12 (20/14).

-        Oder Herr Max Privorotzki, Duzfreund der Judenbeauftragten      und Chef-Ansager sowohl des Beklagten und der Beigeladenen zu 3.,           der im Zivilverfahren einer tapferen jüdischen Frau das Wort verbieten will,  offensichtlich, wie er es in der Sowjetunion gelernt hat,

            siehe Landgericht Dessau-Roßlau Az. O 722/15 .

-        Oder der Privorotzki-Genosse Aleksander Wassermann (alias Waserman), der gleich die gesamte Dessauer Gemeinde bemüht, um gegen eine               anständige Frau gerichtlich vorzugehen und diese, wie weiland in Usbekistan, mundtot zu machen, siehe Landgericht Dessau-Roßlau Az. 4 O      739/15.

Und viele andere mehr, siehe Konvolut von Verfahren von Mitgliedern der Beigela-denen zu 3. gegen die Klägerin, sämtlich initiiert von den Beklagtenfunktionären unter Ägide des Judenzentralrats und der Judenbeauftragten (seinerzeit wurde die Klägerin anwaltlich vertreten, so dass alle 28 Verfahren kostenpflichtig zurück gewiesen werden konnten; wohl auch, weil der Beklagte selbst nicht offen gerichts-auftreten wollte und daher seinen Gerichtsbonus nicht ausreizen konnte).

Insbesondere die Hetzschriften, Telefonate, Interviews und Emailnachrichten des Beklagten, des Judenzentralrats, der Judenbeauftragten (und all derer Hintermänner) gegen die Klägerin, die geradezu massenweise im Land kursieren, lassen die Nervosität der im Dossier Aufgerufenen erkennen.

4. Hinweis auf die Notwendigkeit juristischen Beistands für die Klägerin

4.1.

Die Mitglieder der Klägerin sind verzweifelt. Nirgendwo sehen sie, dass in ihren Verfahren nach Recht uns Gesetz entschieden wird. Anwälte für dies aktuelle Ver-fahren hier zu bestellen, verbietet die Armut der Mitglieder der Klägerin und der Klägerin selbst. Denn die Klägerin erhielt 10 Jahre lang überhaupt keine Landesmit-tel ausbezahlt, obgleich ihr dies von den Judenbeauftragten zugesagt worden war. Dann, erst 2006, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle, einen klei-nen Teil, der aber seit Jahren von den Beklagten und den Beigeladenen unter Ägide der Judenbeauftragten wieder der Klägerin abgezogen wird. Dadurch wird sogar der unantastbare Sockelbetrag aus 5 % der Landesleistung nur noch alibihaft und zum Schein ausbezahlt. Den Rest der Staatsleistung teilen sich die Funktionäre des Beklagten zusammen mit anderen (siehe Strafanzeigen und "Dossier Ehrend") auf.

4.2.

Die Kosten für Religions-, Sozial-, Kultur- und Verwaltungsarbeit kann die Klägerin schon lange nicht mehr aufbringen. Ausschließlich mühselige, idealistische, ehren-amtliche, gemeinnützige Leistungen sind möglich. Die Beigeladenen könnten ohne staatliche Zuschüsse kein halbes Jahr überstehen. Doch wie lange kann dies die Klägerin noch? Ist nicht zur Unterstützung dieser Aktivität die Kirchensteuer-Landes-leistung von den Vätern des Staatsvertrags gestiftet worden? Oder doch nur dafür, wie es sich jetzt offenbart, zur gerichtlichen Verfolgung anständiger Juden, mit denen die Beigeladene zu 1 (siehe VerwG Magdeburg 7 B 613/14) und Beklagtenfunktionäre gläubige Juden verfolgen?

Der Beklagte bezahlt aus den Kirchensteuer-Landesleistungen diese, seine widerli-chen Verfahren. Die Beigeladene zu 1 aus dem Staatsetat. Niemand aus den Verfolgern der Klägerin bezahlt seine Verfahren gegen die Klägerin (und darüber hin-aus anderer anständiger Juden) etwa aus eigen verdientem Geld. Immer wird aus den Kirchensteuer-Landesleistungen oder aus dem Staatssäckel bezahlt. Nur für die Klägerin hat deren erster Vorstand Jahrzehntelang die Kosten allein getragen. Als amerikanische Rabbiner zur Durchsetzung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 28.02.2002 zu Az. BVerwG 7 C 7.01 der Klägerin 12.000 US$ spendierten (davon zu berichten stellt ein einstweiliges Verfahrensurteil des Landgerichts Hamburg, angestrengt vom Judenunionssprecher Mühlstein, unter Strafe), wurde die Spende von Funktionären der Union progressiver Juden (Judenunion) zwar stellvertretend für die Klägerin entgegen genommen, doch das Geld kam nie bei der Klägerin an. Jedenfalls war dieser Betrag verschwunden. Es ist auch deshalb unwahrscheinlich, dass Amerikaner nochmals nach Deutschland an verfolgte Juden spenden. Sie gehen davon aus, dass nach nachkriegsdeutscher Tradition dieses Geld unter irgendwelchen Judenfunktionären verloren geht. Die Judenbeauftragten und die Beklagtenfunk-tionäre treffen in ihren Verfolgungsverfahren gegen die Klägerin (oder anständige Juden) keine eigenen Kosten. Für alles muss die Kirchensteuer-Landesleistung oder die Staatskasse herhalten. So macht Prozessieren den Streitsuchenden sogar richtig Spaß! Schöner noch, wenn man sich dann auch auf ein genehmes Urteil verlassen kann. Jedoch, solchen Zeitgenossen sollte man dieses Vergnügen abstellen. Denn die von denen Verklagten und Streitverkündeten müssen ihre Anwälte selbst bezahlen. So, wie in einem totalitärem Staat. Dabei sollte es doch in Sachsen-Anhalt demokra-tisch-rechts-staatlich zugehen, oder gilt dies nur für die Mitglieder der Nomenklatura?

4.3.

Finden wir in diesen jüdischen Streit-Exemplaren Privorotzki-Waserman etwa die in der Präambel des Staatsvertrags herbei gewünschten Juden? Solche, die in den dreißiger Jahren aus Deutschland, hier dem Land Preußen, vertrieben wurden? Deren Anwesenheit in Sachsen-Anhalt wieder erwünscht ist? Werden deswegen die Landes-reformjuden, die sich 20 Jahre lang devot unterordneten, so unerbittlich verfolgt, weil die Landes-Reformjuden so gar nicht diesen Vorbildern Privorotzki-Waserman ent-sprechen und diesen keinesfalls nachzueifern bereit sind?

Dieser Fragenkomplex deckt große Schande auf und diese gibt die Klägerin an das Bundesland Sachsen-Anhalt weiter. Verbunden mit Fragen:

-        Warum werden der Klägerin die Landesmittel unterschlagen?

-        Warum unternimmt die Beigeladene zu 1 nichts dagegen?

-        Warum unterstützt die Beigeladene zu 1 die Unterschlagung der Landesmittel?

-        Warum führt die Beigeladene zu 1 Gerichtsverfahren gegen die Klägerin, siehe VerwG Magdeburg 7 B 613/14?

-        Warum verschließt sich das Land Sachsen-Anhalt einer Konfliktlösung durch einen Vergleich oder ein Schiedgerichtssurteil?

Sind wirklich nur Rechtsgründe ausschlaggebend oder vielmehr der Wille, die Klägerin zu eliminieren, was doch eher erkennbar ist?

5. salvatoresche Klausel

5.1.

Der Verfasser dieser Schrift ist juristischer Laie. Er kann sich hierin nicht mit fachju-ristischer Problematik befassen. Er muss sich darauf beschränken, entscheidungs-wichtige Fakten aufzuzeigen. Insofern gleicht diese Informationsschrift etwa einem Sachverständigengutachten oder einer Bitte oder Erledigungsvorschlägen.

Sollten obige Angaben nicht rechtsrichtig gemacht worden sein, wird um Belehrung zur Ergänzung, nicht um Verwerfung der Anträge beantragt. Insbesondere dann, wenn die Mitglieder der Klägerin darin fehlinformiert sein sollten, dass bislang alles öffentliche Streben darauf abzielt, die Klägerin zu liquidieren.

5.2.

Die Klägerin beantragt fernerhin, hierzu durch einen Rechtsanwalt ergänzend, neu-fassend oder zur Sache grundsätzlich weiter vortragen lassen zu dürfen. Letzteres kann jetzt nicht erfolgen, weil die Klägerin keine Fristen versäumen darf und zurzeit auch gar nicht imstande ist, Sachverständige und Rechtsanwälte hierfür zu bezahlen. Denn die Klägerin verfügt über keine Einnahmen, da ihr die mitgliederbezogenen Beträge aus der Kirchensteuer-Landesleistungen grundsätzlich unterschlagen werden und die stark gekürzte Ausbezahlung des Landeszuschuss-Sockelbetrages durch den Beklagten nicht einmal dazu hinreicht, die Ratenzahlungen an das Bundesamt für Justiz (Kosten der Bundes-Gerichte), die Oberfinanzdirektion Sachsen-Anhalt (Kosten der Gerichte im Land) und die Anwaltskanzleien zu bedienen. So, wie es in Prozeßkostenhilfeanträgen allen betreffenden Instanzen hinreichend und durchaus glaubwürdig, nachgewiesen wurde.

***

Sofern weitere Ausführungen und Beweisunterlagen für eine Entscheidung erforder-lich sind, bittet die Klägerin höflichst um entsprechende Anweisung zur Vorlage.

Mit freundlichen Grüßen

Synagogengemeinde zu Halle e.V.

Der Vorsitzende

Karl Sommer

Anlagen per Briefpost, so wie im Text aufgezeigt.

Auf Verteiler gesetzt per Fax bzw. per Email:

Bundesverfassungsgericht

Bundesverwaltungsgericht

Lndesverfassungsgericht in Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht in Sachen-Anhalt

Verwaltungsgericht Halle

Verwaltungsgericht Magdeburg

Amtsgericht Halle

Landgericht Halle

Bundesregierung

Bundespräsident

Staatskanzlei Sachse-Anhalt

Petitionsausschuss Sachsen-Anhalt

Europäische Union, Straßburg,

Gisela Friedrichsen „Der Spiegel“

„Notabene“ und „Tabula Publica“ in www.synagogengemeinde.de

Portal „Freie jüdische Meinung“ www.freie-juedische-meinung.de/j-dische-gemeinden