01. Juni 2016
nach dem jüdischen Kalender der
24. Ijar 5776

Reformjudengemeinschaft Sachsen-Anhalts

Die Sprüche des Monats :

2. Buch Mose : … Ihr aber sollt mir als ein Reich von Priestern und als ein heiliges Volk gehören …

Oder:

Jesus Sirach 2/18: Besser ist es, in die Hände des Herrn zu fallen als in die Hände der Menschen. Denn wie die Größe des Herrn, so ist sein Erbarmen, und wie sein Name, so sind auch seine Werke.

Oder:

Jesus Sirach 11/34: Nimmst du den Fremden auf, entfremdet er dich deiner Lebensart; er entzweit dich mit deiner Familie.

Oder:

Kohelet 8,11 ff : Denn wo keine Strafe verhängt wird, ist die Bosheit schnell am Werk. Deshalb wächst im Herzen der Menschen die Lust, Böses zu tun. Doch …: Es gibt gesetzestreue Menschen, denen es so ergeht, als hätten sie wie Gesetzesbrecher gehandelt; und es gibt Gesetzesbrecher, denen es so ergeht, als hätten sie wie Gesetzestreue gehandelt.

Die sachsen-anhaltinische Reformjudengemeinschaft nimmt sich die Lehren des Tanach - das ist die jüdische Bibel - zu Herzen.

Ob aber jene, die im Lichte zu stehen, sich dazu aufraffen? Kennen diese überhaupt Thora, Tanach und Talmud? Wenn sie diese kennen, warum befolgen sie nicht die ehernen Gebote und Lehren?

Wieder ist ein aktiver der sachsen-anhaltinischen Landesreform-Judengemeinschaft angegriffen. Stellvertretend für die letzten freien Reformjuden im Land, die auszurotten sich viele offen und noch mehr heimlich bemühen, wurde der Vorstandsvorsitzende der Synagogengemeinde Halle, der Repräsentantin der letzten Reformjuden-Gemeinde, gerichtsbedroht. Der Antragsteller hierzu ist der Ansager des Landesverbands der russisch-jüdisch-orthodoxen Gemeinden in Sachsen-Anhalt, der zugleich der Ansager der 1996 zwangsorthodoxierten, nunmehr nicht mehr reformjüdischen Jüdischen Gemeinde zu Halle ist. Der Ansager fühlte sich bedroht und beleidigt, weil sein Name in der russisch-ukrainischen Ursprungsform geschrieben wurde. Seine Wut darüber lässt er am Vorstandsvorsitzenden der Synagogengemeinde aus.

Was für Sorgen doch so machen Leute umtreiben!

Vielleicht sollte der Antragsteller einmal ein Jahr lang die Sorgen der Reformjudengemeinschaft tragen. Dann würde er wohl lächelnd über solche Nichtigkeiten hinwegsehen. Doch so weit sind wir in Sachsen-Anhalt noch lange nicht …

Anstelle eines Notabene nur die Erwiderung des Vorstandsvorsitzenden der Synagogengemeinde Halle an das Gericht. Dies mit dem Wissen, dass in Deutschland seit der Nazizeit vor den Landgerichten kein Nichtjurist auftreten darf. Somit hat er dort Schweigeverbot. Alles was er vorbringt gilt als nicht vorgetragen. Alle Anschuldigungen gegen ihn darf nur ein Anwalt zurückweisen. Er soll und muss verurteilt werden, wenn er sich nicht über einen Anwalt verteidigt. Aber ein Anwalt kostet Geld, mitunter viel Geld, Geld, über das das ein Armutsrentner wie der Vorgeführte nicht verfügt. Was also tun, wenn man nur von einer Mindestrente lebt und zudem noch der Gemeinschaft der Reformjuden zugehört? Denn bekanntlich durfte bislang in Sachsen-Anhalt der Reformjudengemeinschaft und deren Angehörigen, nach ungeschriebenem Gesetz, keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden. Denn es ist erwünscht, dass die Reformjuden aus dem Alltag verschwinden. Nur pflegeleichte Juden, die von Thora, Tanach und Talmud nichts oder nahezu nichts wissen, sind hierzulande erlaubt.

Da ist guter Rat teuer.

Gleichwohl wird der Vorstandsvorsitzende der Synagogengemeinde Halle Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellen. Das System wird sich entweder zum Rechtsstaatsprinzip bekennen, oder sein Gesicht wieder hinter einer Unzahl von Gesetzen und Ordnungszitaten verschanzen, die scheinbegründend nachweisen, warum keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird. Bald werden wir wieder zu berichten haben.

Hier nun die Begründung zum Prozeßkostenhilfeantrag, in welchem Ross und Reiter genannt werden:

Abschrift:

Karl Sommer

Hansastrasse 7a

06118 Halle                                                                         

Telefon 0170-1105232

Fax 0345-5220276

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Fax.: 2203379

Halle, den 01.06.2016

An das

Landgericht Halle
Hansering 13
06108 Halle

Eilantrag für Prozeßkostenhilfe

Zum Verfahren Az. 6 O 156/16

wegen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

des Herrn Max Privorotzki, Judenfunktionär,

Große Märkerstrasse 13, 06108 Halle - Antragsteller -

./.

Herrn Karl Sommer, Altersrentner, Hansastrasse 7a 06118 Halle, - Antragsgegner -

Wegen Unterlassung von Äußerungen.

Sehr geehrte Damen,

sehr geehrte Herren,

hiermit stelle ich Prozeßkostenhilfeantrag.

Ich möchte mich nämlich mit Argumentation, die das Bild, das der Antrag vermitteln soll, aufhebt und damit die ganze Wahrheit ans Licht gebracht wird, über vorgeschriebene Rechtsanwalte äußern.

Ich bin 78 Jahre alt und beziehe nur eine geringe Altersrente, siehe Rentenbescheid

- Anlage -. Diesen Rentenbescheid und das Antragsformular - Anlage - bitte ich nicht dem Antragsteller auszuhändigen oder zur Einsicht herauszugeben. Wie im Übrigen auch keine anderen persönlichen Angaben zu meiner Person. Da, aus gemachter Erfahrung der Antragsteller diese Angaben zweckentfremden und sinnverdreht zum Rufschaden der ohne dies ungebührlich stark verfolgten Reformjudengemeinschaft verwenden könnte.

(Siehe Shitstorm des Antragstellers, der Herren Igor Wilenski und Eli Gampel im Jahr 1995 und 1996 gegen den Antragsgegner in der „Bild-Zeitung“ mit 24 erfundenen Gräuelberichten gegen den Antragsgegner, die von dem Dreigespann dann auch noch vervielfältigt, in die Briefkästen aller Häuser der Wohnviertel geworfen und an Schwarzen Brettern veröffentlicht wurden,

Beweis: Zeugnis Itsik Peker, ehemaliger Gemeindevorstand, der JüGe-Dessau,

nachdem der Antragsgegner in der ersten freien, gleichen und geheimen Vorstandswahl der Jüdischen Gemeinde zu Halle zum ersten Vorstand gewählt worden war, das Dreigespann dabei aber ohne Stimme blieb. Siehe hierzu auch den Bericht des Landesrechnungshofs hinsichtlich unglaublicher Unterschla-gungen und zweckfremder Verschwendungen in der Ära des Antragstellers. Alles dies und viel mehr kann mit entsprechenden Fotos, Zeitungsberichten, Dokumenten und Zeugenaussagen glaubhaft gemacht werden. Die Reformjuden gründeten damals, um aus dem Filz auszubrechen, die Synagogengemeinde Halle wieder.

An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass der Antragsteller gegen den Antragsgegner mithilfe der korrupten "Bild-Zeitungs"-Reporter eine monatelange Schmähserie mit inszenierte, oder davon wusste und nichts unternahm, um die Lügenberichte zu verhindern. Es wäre dem Antragsgegner eine Freude, wenn der Antragssteller inzwischen geläutert ist, jedoch befürchtet der Antragsgegner, dass der Antragsteller davon ausgeht, dass die Schmähaktion wohl in Vergessenheit geraten ist.

Diese „Bild-Zeitungs“-Hetz-Kampagne gegen die Person des Antragsgegners hielt Monate an. Insgesamt 24 gänzlich erfundene oder tatsachenverstümmelt/verdrehte, jedenfalls immer Schmähberichte, ließ der Antragsteller mit seinem Gespann gegen den Antragsgegner veröffentlichen. Alle diese 24 Berichte, versehen mit künstlich zu Fratzen verzerrten Fotos des Antragsgegners, aufgenommen vom alkoholkranken „Bild-Zeitungs“-Fotografen, der dafür von den Lügenberichtauftraggebern mit Geld und Wodka honoriert wurde. Der ebenfalls korrumpierte Textreporter U. Tschung wurde, nachdem die „Bild-Zeitungs“-Zentrale von den 24 Schmähberichten bis hin zum Oberlandesgericht Naumburg in 24 Fällen schuldig gesprochen worden war, aus Halle zwangsversetzt. Der alkoholkranke Fotograf wurde fristlos entlassen.

Die Lügenberichterstatter machten sich indessen zu Vorsitzenden einer Jüdischen Parallel-Gemeinde zu Halle, die insgesamt über SECHS Mitglieder verfügte, bestehend aus dem Dreigespann und dem Dreigespann des abgewählten Vorstands. Der Judenzentralrat, der die letzte Reformgemeinde zerstören wollte, setzte dann das Dreigespann zu Vorständen ein, obgleich die Jüdische Gemeinde zu Halle nicht einmal Mitglied im Judenzentralrat war. Zudem wurden dem rechtmäßigen Vorstand die Staatsleistung unterschlagen und unkontrolliert an das Antragsteller-Dreigespann ausgehändigt. Wohin die in Millionen gehende Summe letztlich verschwunden ist, darüber rätselt man bis heute. Der Judenzentralrat, der sich die Jüdische Gemeinde zu Halle einfach okkupierte, mit Widerspruch musste er nicht rechnen, da von der seinerzeitigen Landesjustiz und Landesregierung der Judenzentralrat wie eine Besatzungsmacht hofiert wurde (bis heute noch???), und der einen Zwangsverwalter einsetzte, ließ sich diese Rechtswidrigkeit auch noch mit einem Zwangsdarlehen von 500.000 DM honorieren.

Wenn der Antragsteller nunmehr vom Antragsgegner verlangt, wobei noch nicht einmal feststeht, ob der Antragsteller auch wirklich die Ansprechperson ist, den Namen des Antragstellers richtig zu schreiben und untersagt, seine Berufswerdegänge zu erwähnen, so möge er sich einmal wegen der seinerzeitigen, aus der Luft gegriffenen Verleumdungskampagne gegen den Antragsgegner entschuldigen und Schadensersatz leisten. Denn wegen der sich auf Monate hinziehenden Lügenberichterstattung der „Bild-Zeitung“ war das Renommee der Firma des Antragsgegners völlig zerstört worden. Der sich daraus entwickelnde Schaden bezifferte sich auf mehrere Million DM. Diese Summe, nebst Zins aus 20 Jahren, schuldet der Antragsteller dem Antragsgegner.

Die Erinnerung an diese furchtbare Zeit des von Regierung und Justiz Alleingelassenseins, also in quasi rechtlosem System, schmerzt sehr. Dies insbesondere, weil in diesem Bundesland es eine Tugend zu sein scheint, jüdische Reformgemeinden im Auftrag der Landesverbandsfunktionäre, deren Ansager der Antragsteller ist, zu verfolgen und den Landesreformjuden, deren überwiegende Mehrzahl ja erst mit Versprechen aus der ehemaligen Sowjetunion nach Sachsen-Anhalt gelockt wurde, zu ignorieren und auszugrenzen. Den Landesreformjuden wurden 10 lange Jahre lang die Landesmittel VOLLSTÄNDIG unterschlagen und erst JAHRE NACH dem historischen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Vergl.: Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 28.02.2002, Az. BVerwG 7 C 7.01.mit einem Bruchteil ausbezahlt – oder - nach Gusto des Antragstellers – eben nicht ausbezahlt. Leider ist die hiesige Landesregierung offensichtlich judenfeindlich eingestellt, weil sie nicht die Unterschlagungen der Landesreformjuden-Landesleistung unterbindet, sondern sich gegenüber den Landesreformjuden total abschottet und die staatsvertraglichen Rechte der Landesreformjuden einfach ignoriert. Sie hält sich ausschließlich an Vorgaben des mit den Landesreformjuden in religiöser Konkurrenz befindlichen Judenzentralrats, dem der Landesverband unterstellt ist. Damit ergreift die Landesregierung Partei auf Seiten der russisch-orthodoxen Juden im Vernichtungs-Religions-Kulturkampf gegen die Landesreformjuden. Die Urteile des Landeverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgericht prallen bei der Landesregierung geradezu ab. Und das 26 Jahre nach dem Ende der DDR. Also noch immer herrscht keine Religionsfreiheit in Sachsen-Anhalt. Dies aber macht den Antragsteller stark, weiterhin rechtsmißbräuchlich der Synagogengemeinde die Landesmittel vorzuenthalten, denn er ist, trotz der jahrelangen Unterschlagung der Landesmittel, weiterhin von der Landesregierung damit monopolisiert, allen Landesjuden, egal welcher Glaubensausrichtung, die Landesmittel auszubezahlen, so, als ob die Landesregierung ewigen Judenzwist aufrecht erhalten will, wenn sie die Juden im Land im dauernden Streit allein lässt. Siehe auch die Strafanzeigen gegen die Judenbeauftragten der Landesregierung und siehe auch das Whistleblower-Dossier-Ehrend...

1.1.

Zunächst ist abzuklären, dass der Antragsteller nicht an der angegebenen Adresse wohnhaft ist. Er möge dies richtigstellen. Er gibt die Adresse der Jüdischen Gemeinde zu Halle, die mit dem hier vorgetragenen rein persönlichen Anliegen des Antragstellers nichts zu tun hat an, so, als sei diese Gemeinde nicht nur de facto, sondern auch schon de jure, sein Eigentum.

1.2.

Es ist nicht ersichtlich, woher der Antragsteller es nimmt, dass allein der Antragsgegner der Verfasser der vom Antragsteller behaupteten falschen Namens-schreibung und der Behauptung im Notabene der Website der Synagogengemeinde ist. Der Antragssteller behauptet dies einfach, ohne wirksame Beweise aufzuführen, quasi als Versuchsballon ins Blaue hinein, in der Hoffnung, Gericht und Antrags-gegner fallen auf diesen Trick herein.

Der Antragssteller müsste wohl doch nachweisen, dass der Antragsgegner tatsächlich der Verfasser ist und nicht eine andere Person oder ein Team, so wie es ist. Doch an diesem Nachweis fehlt es gänzlich.

Schon daher ist der Antrag zurück zu weisen.

2.

Dem Antrag kann wenig Ehrbarkeit entnommen werden. Vielmehr ergänzt der Antrag eine Vielzahl von anderen Nachstellungen des Antragsstellers gegen den Antragsgegner. Alle dienen dem Zweck, durch Verfolgung und Desavouierung des Antragsgegners die Reformjudengemeinschaft zu treffen, die bekanntlich in Sachsen-Anhalt allein gläubigen jüdischen Gottesdienst bietet. Der Antragsteller dagegen ist Sprecher des Landesverbands der (russisch-orthodoxen) jüdischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt (folgend: Landesverband) und der seit 1996 (russisch-orthodoxen) Jüdischen Gemeinde zu Halle.

Bezüglich solcher Taten, siehe hierzu auch:

NOTABENE oder Tabula Publica.

2. Zur Namensschreibweise

2.1.

Es verwundert, dass der Antragsteller jetzt, nachdem seit 20 Jahren sein Name in der von ihm nunmehr gerügten Weise ungerügt geschrieben wird, diese Schreibweise für unrichtig erklärt, sogar hinter dieser Schreibweise böse Absichten entdeckt zu haben angibt. Warum hat er dies denn nicht schon viel früher, z.B. mittels Anruf oder eines Briefes gerügt? Inzwischen wäre doch daraus etwas wie eine Gewohnheit entstanden. Oder wünscht er als Max – alias Maxim – angeschrieben zu werden?

2.2.

Der Zeuge Leonid Bobrovskyy gab an, dass er in Kiew / Ukraine die vollständige und richtige Antragsteller-Namensschreibweise, die, wogegen sich der Antragsteller hier verwehrt, erforscht habe. Er gab die Antragsteller-Namensschreibung in der vom Antragsteller gerügten Schreibweise an, und der Antragsteller tolerierte diese zwei Jahrzehnte lang. Denn in der Sowjetunion, in Rußland und der Ukraine ist es üblich, zum Vornamen auch den Vaternamen aufzuführen und der lautet, so Zeuge Bobrovskyy: Maxim Juchimovicz. Der Antragsteller möge seine ORIGINAL-Geburtsurkunde vorlegen, zur Jetztzeit aus dem Heimatgeburtenregister kopiert, falls er Gegenteiliges beweisen möchte. Offensichtlich schämt sich der Antragsteller seiner ukrainischen Herkunft, so dass er seinen Vaternamen nicht erwähnt haben möchte.

Der Antragsteller reagierte auch noch nicht, als der Zeuge Bobrovskyy die Personalunterlagen der Synagogengemeinde zu Halle e.V. (folgend Synagogen-gemeinde) aus Wut wegen eines persönlichen Streits mit anderen Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion, aus dem Büro der Synagogengemeinde entwendete und dem Antragsteller gegen ein Bakschisch überreichte. Der Antragsteller bombardierte mit den Personaldokumenten die Vorverfahren zu den Oberverwaltungsgerichts-Verfahren zu Az. 3 L 29&30&32/14, aber auch Strafgerichte, um den Antragsgegner zu verleumden.

Beweis: Zeugnis Leonid Bobrovskyy, Paulinenstrasse 8, 04315 Leipzig.

Beweis: Zeugnis der Richter der 3. Kammer des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203-206.

Beweis: Zeugnis Richterin zum Verfahren Az. 1708-044173-0 120 beim                                   Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206.

Beweis:Zeugnis Staatsanwältin zum Strafbefehlverfahren Az. 120 Js 2400/06 beim Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206.

Auch hierin beweist sich, dass der Antragsteller nichts unternahm, um seine im Antrag vorgetragenen Beschwerden etwa konfrontationslos zu beheben. Vielmehr beweist der Antrag, dass es dem Antragsteller ausschließlich darum geht, gegen den Antragsgegner und die Reformjudenlandesgemeinschaft mit Gewalt vorzugehen.

2.3.

Für das seit 20 Jahren anhängige, nahezu unüberschaubar gewordenen Verfahrens-Konvolut vor allen Instanzen der Verwaltungsgerichte, wegen der Unterschlagung der Staatsleistung der Synagogengemeinde durch den Landesverband wurde immer die Antragsteller-Namensschreibweise in der nunmehr von Antragsteller gerügten Form geschrieben, ohne dass der Antragsteller nur ein Sterbenswörtchen dagegen einwandte.

Zur Glaubhaftmachung:(Exemplarisch hier nur aufgeführt)

 

Vergl.: Bundesverwaltungsgerichtsurteil v. 28.02.2002, Az. BVerwG 7 C 7.01.

Vergl.: Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt v. 11.11.2004, Az. 2 L 339/98 B K 314/97

Vergl.: Urteile des Landesverfassungsgerichts, Az. LVG 1/12, LVG2/12 v. 15.01.2013.

Vergl.: Bundesverwaltungsgerichtsurteile v. 27.11.2013, Az. BVerwG 6 C 19.12 / OVG 3 L 165/10.

Vergl.: Bundesverfassungsgericht vom 17.12-.2014 zu Az. - 2 BvR 278/11

Vergl.: Bundesverwaltungsgerichtsurteil v. 28.02.2002, Az. BVerwG 7 C 7.01.

Vergl.: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.11.2004, Az. 2 L 339/98 A B K314/97

Also, der Antragsteller akzeptierte diese Namensschreibweise 20 Jahre lang.

Zur weiteren Glaubhaftmachung:

Beweis: Zeugnis Pavel Rollbein,

Beweis: Zeugnis Frau Irina Chapovalova,

Beweis: Zeugnis Frau Kerstin Rausch,

Beweis: Zeugnis des Herrn Viktor Subotin,

Beweis: Zeugnis Dina Kautz-Goldmann,

Beweis: Zeugnis Herr Ulrich Braun-Levy, Staatssekretär i.R., ehemaliger Vorsitzender der vor der Zwangsorthodoxierung noch liberalen Synagogengemeinde zu Magdeburg und des damals noch liberalen Landesverbands jüdischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt und Brandenburg,

Beweis: Zeugnis Jakow Li, ehemaliger Vorsitzender des Landesverbands,

Beweis: Zeugnis Itsik Peker, ehemaliger Gemeindevorstand, der JüGe-Dessau,

Beweis: Zeugnis Anna Trojanowskaja,

Beweis: Zeugnis Herr Dimitri Tukuser,

Beweis: Zeugnis Eli Gampel,

Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt Dr. Christian Braun,

Beweis: Zeugnis Rechtsassessor Detlev Süßmilch,

Beweis: Zeugnis Frau Janeta Gheler,

Beweis: Zeugnis Herr Leonid Emasikine.

 

2.4

Fernerhin, alle Korrespondenz mit Ämtern und Behörden ist in der nunmehr vom Antragsteller reklamierten Namensschreibweise erfolgt, ohne dass der Antragsteller dies jemals gerügt hätte. Es ist ja auch nichts daran auszusetzen, dass jemand mit seinem bei der Geburt erhaltenen Namen angeschrieben wird. Hinzu kommt, das die Übertragung aus der kyrillischen in die mitteleuropäische lateinische Schreibweise möglicherweise Buchstabenverdrehungen zeitigt, aber auch diesbezüglich ist unverständlich, weshalb der Antragsteller, dies nicht schon vor Jahrzehnten in einem Anruf oder Schreiben mitgeteilt und um Richtigstellung nachgesucht hat. Wieso bemüht jetzt erst der Antragsteller dazu gleich ein Landgericht? Geht er davon aus, dass der Antragsgegner, der bekanntermassen an Altersarmut leidet, sich nicht verteidigen kann? Auch, weil bislang in Sachsen-Anhalt allen Mitgliedern der Reformjudengemeinde grundsätzlich, unter Vorschiebung von Konvoluten von unbekannten und unerklärten Gesetzen, Prozeßkostenhilfe – weil die Landes-Reformjudengemeinde nicht dem orthodoxen Judenzentralrat zugehört - verweigert wurde. Prozeßkostenhilfe wird aber vom Bundesverwaltungsgericht und dem Kammergericht Berlin, die sich nicht in Abhängigkeit zum Judenzentralrat sehen, in verwandten Verfahren ohne weiteres erteilt.

 

Auch keine der nachfolgend genannten Persönlichkeiten, die jahrelang mit der nunmehr vom Antragsteller reklamierten Namensschreibweise des Antragstellers angeschrieben wurden, hat in den der Synagogengemeinde zugestellten Antwortkorrespondenz seitens des Antragstellers Hinweise auf eine Namensfalsch-schreibung erhalten.

Zur Glaubhaftmachung:

Beweis: Zeugnis LKA-Direktor Jürgen Schmökel,

Beweis: Zeugnis Präsident des Landesrechnungshofs Sachsen-Anhalt

Kay Barthel,

Beweis: Zeugnis Oberfinanzpräsident Hermannus Erdwiens,

Beweis: Zeugnis Finanzminister Jens Bullerjahn,

Und:

Beweis durch eidliche Vernehmung: Zeugnis Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff,

Beweis durch eidliche Vernehmung: Zeugnis Dr. Stephan Dorgerloh, Kultusminister (jedenfalls bis März d.J.),

Beweis durch eidliche Vernehmung: Zeugnis Dr. Jan Hofmann, Staatssekretär (jedenfalls bis März d.J.),

Beweis durch eidliche Vernehmung: Zeugnis Detlef Gürth, Landtagspräsident (jedenfalls bis März d.J.), Landtag von Sachsen-Anhalt,

Beweis durch eidliche Vernehmung: Zeugnis Gerhard Kögel, Duzfreund des Antragstellers, Kirchenreferent und Judenbeauftragter im Kultusministerium, Turmschanzenstrasse 32, 39114 Magdeburg (siehe Strafanzeige vom März d.J.).

Beweis durch eidliche Vernehmung: Zeugnis Steffen Stehli, Duzfreund des Antragstellers, Landesjudenbeauftragter, dienstansässig im Kultusministerium,        

(siehe Strafanzeige vom März d.J.).

Beweis durch eidliche Vernehmung: Zeugnis Winfried Willemsen, entlassener Staatssekretär, zu laden über Kultusministerium,

Beweis durch eidliche Vernehmung: Zeugnis Stephan Joachim Kramer, EX-Judenzentralrats-Generalsekretär, Duzfreund des Antragstellers, geheime Privatadresse, daher zu laden über Zentralrat der Juden (Judenzentralrat),

Beweis: Zeugnis Igor Tokkar, 1. Vorsitzender der Jüdischen Gemeinde zu Magdeburg,

Beweis durch eidliche Vernehmung: Zeugnis Rechtsanwalt Tobias Böhmke.

2.6.

Auch die Dutzende von Strafanzeigen gegen alle Vorstände des Landesverbands der russisch-orthodoxen jüdischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt (die in Personalunion auch die Vorstände der dem Landesverband zugehörenden drei jüdischen Gemeinden, der Jüdischen Gemeinde zu Halle, der Synagogengemeinde zu Magdeburg und der Jüdischen Gemeinde zu Dessau sind, dies im eklatanten Verstoß gegen Beschränkungen des § 181 BGB) enthielten immer nur die nunmehr vom Antragsteller reklamierte Namensschreibweise des Antragstellers.

Vergl.: Erste Strafanzeige und zugleich Strafantrag vom 18.01.2006 gegen die Funktionäre des Landesverbands durch Rechtsassessor Süßmilch von der Kanzlei Riemann vom 16.01.2006 - Anlage Deckblatt -.

Vergl.: Strafanzeige gegen Herrn Rechtsanwalt Tobias Böhmke, Berlin, zu Az. 604 Js 683/4/14 StA Leipzig und beim Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen zu 26 Zs 245/14vom 21.02.2014, mit Weiterleitung  an die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Sachsen-Anhalt, hier sind die Akten offensichtlich verschollen.

Vergl.: Strafanzeige gegen Frau Alla Karpilowski (alias Karpilowska) zu Az: 426 Js 1832/08, StA Halle.

Vergl.: Strafanzeige gegen Leonid Bobrovsky, zu Az.: 711 Js 54205/10 StA Leipzig.

Vergl.: Strafanzeige und zugleich Strafantrag vom 15.04.2014 und 03.02.2016 zu Az. 426 Js 1364/14 gegen die Funktionäre des Landesverbands der russisch-orthodoxen jüdischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt, deren Ansager der Antragsteller ist.

(Diese Strafanzeigen wurden aus, für den Strafjuristen Süßmilch, nicht nachvollziehbaren Gründen von der 'Staatsanwaltschaft Magdeburg nicht bearbeitet. Dafür wird JEDE Strafanzeige des Antragstellers oder seiner Funktionäre oder Strohmänner gegen den Antragsgegner, egal wie widersinnig diese begründet sind, mit geradezu obsessiver Hingabe verfolgt. Dies in Verbindung mit pogromartigen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahme-Aktionen wie der pogromartigen Justiz-Aktion gegen die Synagogengemeinde und deren Vorsitzenden, durchgewunken vom Amtsgericht Halle, zu Az. 396 Gs 426 Js 2310/12 (20/14)], durchgeführt auf Anordnung der Landesregierungs-Judenbeauftragten Stehli und Kögel, die im Auftrag der Funktionäre des Landesverbands handeln.

Oder, siehe Strafbefehlverfahren der Antragsteller-Mannschaft gegen den Antragsgegner bei Staatsanwaltschaft und Amtsgericht Magdeburg zu Az. 1708-044173-0 120 Js 2400/06.

[Hier wurden zur Verurteilung des Vorstandsvorsitzenden der Synagogengemeinde, dem Antragsgegner, 19 "Zeugen" der strafanzeigenden Landesverbandsfunktionäre geladen, dagegen wurde kein einziger vom dort Beschuldigten zur Ladung beantragten Zeugen geladen. Zudem wurde die Zahl Vier über eine Zahl Sieben auf einem unwichtigen Blatt Papier gekrakelt, das extra mit einer pogromartigen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion, durchgewunken vom Amtsgericht Magdeburg, beschlagnahmt wurde, dem hiesigen Antragsgegner mit 2 Monaten Strafhaft zu Verhängnis. Dieses Strafbefehlverfahren vermittelte den Anschein, als sollte der Vorstandsvorsitzende der Synagogengemeinde, der Antragsgegner, koste es was es wolle, verurteilt werden. Die reformjüdische Landesgemeinschaft betrachtet dieses Strafbefehlverfahren als Schauprozess stalinistischen Musters.

Erst wesentlich später erhellte sich für die Reformjudenlandesgemeinschaft der Hintergrund des eigenartigen Strafbefehlverfahrens. Als nämlich durch Whistleblower-Enthüllungen im "Dossier Ehrend" aufkam, in welchem schier unfassbare Zustände beschrieben werden, die den Landesverband und dessen Funktionäre betreffen, wo aber auch davon berichtet wird, dass die Landesverbands-Funktionäre dreist verlautbaren: "Justiz und Polizei in Sachsen-Anhalt bestochen zu haben". Wenngleich dies eher wichtigtuerisch und unwahrscheinlich klingt, wird die Reformjudenlan-desgemeinschaft leider mit Fällen konfrontiert, welche die Whistleblower-Enthüllungen im "Dossier Ehrend" recht naheliegend erscheinen lassen – siehe Website www.synagogengemeinde.de]).

3. Zu den Tätigkeiten des Antragstellers in der Sowjetunion

3.1.

Angesprochen auf den Antragsteller, wird nahezu jede Person in der exsowjetischen Kolonie in Halle, sofern es sich nicht um offizielle Befragung handelt, heraussprudeln, dass der Antragsteller in Kiew tätig war, bevor er es vorzog sich als Jude auszuweisen und nach Deutschland einzuwandern.

3.2.

Auch ein gewisser Herr, er stellt sich als Dr. „Schalomalejim“ vor, wenn er die Mikwe besucht, wohnhaft in Halle wie auch in Dresden, die genaue Adresse und seinen genauen Namen hält er bedeckt, mit fragwürdigen Geschäften unterwegs, dem Vernehmen nach ein naher Freund des Antragstellers, so dass der Antragsteller mit Adresse und Namen aushelfen könnte, behauptete gegenüber dem Antragsgegner, er habe den Antragsteller wiedererkannt, der ihn seinerzeit in Gefängnis in Kiew als "WERTUXAI" (das heißt so viel wie Schließer) vorkam.

Beweis: Eidliche Vernehmung des Antragsgegners, Karl Sommer, Vorsitzender der Synagogengemeinde Halle.

3.3.

Die Mitglieder der Synagogengemeinde Dr. Zalmover s.A. und Dr. Roitberg s.A., haben öffentlich erklärt, den Antragsgegner vor der Deutschen Botschaft in Kiew erkannt zu haben, als er zu Zeiten des Zusammenbruchs der Sowjetunion, im Systemauftrag eingesetzt, jüdische Bürger von der Ausreise in den Westen abhalten sollte. Nun darf man sich fragen, ob solch gestandene Persönlichkeiten derartiges erfinden oder ob nicht doch Wahrheitsgehalt darin steckt, was weit wahrscheinlicher klingt. Auch langjährige Weggefährten des Antragsstellers, die dieser allerdings im Laufe der Zeit immer wieder verprellte, äußern sich ähnlich. Gleiches trifft auf Vorsitzende anderer jüdischer Gemeinden zu, die den Antragsteller aufgrund der allgemein bekannten Tatsache der Unterschlagung der der Synagogengemeinde staatsvertragsgesetzlich zustehenden Landesleistung und der permanenten Bekannt-gabe dessen, kennen.

Beweis: Siehe eidesstattliche Erklärung des Vorsitzenden, Rabbiner Moshe ben Ramon Teege, Freie Jüdische Gemeinde Ahrensbök.

3.4.

Dabei drängt sich die Frage auf, warum der Antragsteller jahrzehntelang mit seinem Antrag zuwartete, nämlich bis die Genannten: Dr. Zalmover s.A. und Dr. Roitberg s.A. verstorben sind, somit nurmehr aussagewillige Hörensagen-Zeugen da sind.

Zudem fragt sich der Bürger, also auch der Antragsgegner erstaunt, warum denn der Beruf eines ... oder ... rufschädigend sein soll.

3.5.

Zur Sache können aussagen:

Beweis: Zeugnis Eli Gampel, c/o Mina Gampel,

Beweis: Zeugnis Jakow Li, ehemaliger Vorsitzender des Landesverbands.

3.6.

In einem Libell aus der Nachwendezeit, das der ehemalige Verwaltungsleiter des Landesverbands, Herr Werner Täger,

Beweis: Zeugnis Werner Täger, Verwaltungsleiter i.R., (geheime Wohnanschrift) zu laden über die Synagogengemde Magdeburg,

dem Antragsgegner zum lesen überließ, stellte sich der Antragssteller larmoyant-mitleidheischend gar als Mathematikstudent vor, der das Studium abbrechen musste, weil seine Vorfahren jüdisch waren. Wo hat man solchen Unfug je gelesen oder gehört. Mit die besten Mathematiker der Sowjetunion waren Juden, wie z.B. der viele Werke veröffentlicht habende Prof. Dr. Dr. Roitberg, s.A., ein ehemaliges Mitglied der Synagogengemeinde. Was allerdings nach dem vorgeblich abgebrochenem Studium aus dem Antragsteller geworden ist, bleibt wohlweislich von ihm in Schweigen gehüllt, abgesehen von seiner steilen und ehernen Karriere als Dauer-Berufs-Funktionär im Judensektor Sachsen-Anhalts.

Der Antragssteller mag einfach einmal nachweisen, worin seine Tätigkeit vor seiner Dauer-Berufs-Funktionärstätigkeit im Judensektor Sachsen-Anhalts bestand, um die für ihn lästigen Berufsbezeichnungen wie ... und ... vermeiden zu helfen. Er könnte auch sein ARBEITSBUCH aus der Ukraine vorlegen. Auf diese Enthüllungen würde mancher gespannt sein.

4. Zur von ihm behaupteten Judentumszugehörigkeit des Antragstellers

4.1.

Wie der Zeuge Gampel weiter und wieder darlegt, handelt es sich beim Antragssteller nicht um eine Person, die

- von einer jüdischen Mutter geboren wurde,

- jüdische Wurzeln nacheisen kann,

- ins Judentum rechtskräftig durch Übertritt aufgenommen wurde.

Die Behauptung im Antrag, der Antragsteller sei Jude, ist somit falsch.

Beweis: Zeugnis Eli Gampel, b.b.

Beweis: Zeugnis Jakow Li, b.b.

Beweis: Zeugnis Landesrabbiner i.R. Benjamin Soussan, zu laden über Synagogengemde Magdeburg,

(Er kann wahrheitsgemäß angeben, dass er die Mutter des Antragstellers ins Judentum aufgenommen hat, der Antragsteller somit nicht von einer jüdischen Mutter geboren worden sein kann, da seine Mutter anläßlich seiner Geburt noch nicht jüdisch war.)

Beweis: Landesrabbiner Moshe Flomenmann, Lörrach,

Beweis: Zeugnis Oberrabiner Dr. Iwan Getz, zu laden über das Erste Freie Deutsche Beth-Din,

Beweis: Zeugnis aschkenasisch-orthodoxer Oberrabbiner von Israel, Dr. David Lau, zu laden über die Israelische Botschaft, Auguste-Viktoria-Str. 74-76, 14193 Berlin.

Beweis: Zeugnis Vorstand der Orthodoxen Rabbinerkonferenz von Deutschland, Dr. Avichai Apel, zu laden über Jüdische Kultusgemeinde Dortmund, Prinz-Friedrich-Karl-Str. 9, 44135 Dortmund.

4.2.

Wenn der Antragsteller Nichtjude ist und sich seine Position in der sachsen-anhaltini-schen jüdisch-russischen Funktionärs-Nomenklatur durch falsche Angaben hinsicht-lich jüdischer Herkunft erschlichen hat, auch keine jüdisch-orthodoxe Übertrittsurkunde zum Judentum einer deutschen Rabbinerkonferenz vorlegen kann, ist die eigenlobtriefende Behauptung im Antrag hinsichtlich seiner wichtigen Stellung als Judenfunktionär haltlos. Er kann nicht einmal auf dies begründend, durch Namensfalschschreibung und falsche Berufsangaben verunglimpft werden. Auch seine somit erschlichenen Ämter wären nur insofern belastet, als diese dann von einem Nichtjuden erschlichen, besetzt sind. In diesem Falle, würde es ihm sogar zur hohen Ehre gereichen, einmal den Sicherheitskräften eines Staates angehört zu haben.

5. Kosten

Nach den nachgewiesenen falschen Behauptungen des Antragstellers hat die Kosten des Verfahrens der Antragsteller zu tragen.

6. Salvatoresche Klausel

 Der Antragsgegner ist nur juristischer Laie. Sollten obige Angaben nicht rechtsrich-tig gemacht worden sein, wird um Belehrung zur Ergänzung, nicht um Verwerfung der Argumente beantragt. Der Antragsgegner beantragt fernerhin, hierzu durch einen Rechtsanwalt fachgerecht ergänzend, neufassend oder zur Sache grundsätzlich weiter vortragen lassen zu dürfen. Letzteres kann jetzt nicht erfolgen, weil der Antragsgegner keine Fristen versäumen darf und zurzeit nicht imstande ist, Rechtsanwälte hierfür zu bezahlen. Denn auch die Synagogengemeinde verfügt über keine Einnahmen, da die vollständig unterschlagene mitgliederbezogene Landesleistung und die dazu stark gekürzte Ausbezahlung des Landeszuschuss-Sockelbetrages durch den Landesverband gerade dazu hinreicht, die Ratenzahlungen an die Oberfinanzdirektion und die Anwaltskanzlei Dr. Braun zu bedienen, um die sich angehäuften Kosten der Gerichtsverfahren seit 1997 in Raten abzutragen. So, wie es in allen Prozesskostenhilfeanträgen hinreichend und durchaus glaubwürdig, nachgewiesen wurde.

Der Antragsgegner selbst verfügt nur über eine sehr geringe Altersrente. Er ist außerstande auch nur einen Teil der Kosten zu tragen. Siehe hierzu Rentenbescheid in der Anlage.

Mit freundlichen Grüßen

Karl Sommer

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