Notabene 02 2012 01. Februar 2012
nach dem jüdischen Kalender der
08. Schwat 5772
Seit dem Jahr 1996 besteht die Synagogengemeinde zu Halle e.V.

Im Staatsvertragsgesetz sind Staatsleistungen aus Kirchensteuermitteln für die Synagogengemeinde Halle vorgesehen. Diese Mittel soll der Landesverband der orthodoxen Juden - quasi als Geldbriefträger - an die Synagogengemeinde weiterleiten. Die Landesverbandsfunktionäre verweigern der Synagogengemeinde diese Mittel.

Seither klagt die Synagogengemeinde über die Landesverwaltungs- und über das Bundesverwaltungsgericht wegen der Ausbezahlung der gesetzlich festgeschriebenen Zahlungen. Die Gerichte sprachen der Synagogengemeinde Halle in allen Punkten Recht zu. Gleichwohl zahlten die Landesverbandsfunktionäre ein Jahrzehnt lang nichts und danach nur einen Bruchteil des monatlichen Landeszuschusses an die Synagogengemeinde Halle aus. Die Ausbezahlungsverfahren vor den Landeverwaltungsgerichten ziehen sich seit 2004 hin. Immer, wenn dort eine Entscheidung ansteht, fällt den Landesverbandsfunktionären etwas ein, um die Gerichtsverfahren wieder zeitlich zu verschleppen. Zuletzt eine geniale Idee der Landesverbandsfunktionäre:

Sie erklärten den Staatsvertrag von 1994 des Landes Sachsen-Anhalt mit der jüdischen Gemeinschaft für verfassungswidrig. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, das am 20. Juli 2011 letztinstanzlich entscheiden wollte, schob den Schwarzen Peter dem Landesverfassungsgericht zu.

Die Landesverbandsfunktionäre hatten damit erneut jahrelange Zahlungsruhe erreicht. Ihr Motto: Apres nous le deluge. (Nach uns die Sintflut)

Die Synagogengemeinde Halle schlug unermüdlich Vergleichsverhandlungen vor.
Wie eine Zeitung berichtete wurden solche mit "unerträglicher Arroganz" seitens des Zentralrat der (orthodoxen) Juden, dem der Landesverband der orthodoxen Juden unterstellt ist, erst zurückgewiesen und schliesslich ignoriert. Jeden Monat ohne Urteil oder Vergleichsabschluss bedeuten für die Landesverbandsfunktionäre weitere Tausende Euro Zusatzeinnahmen aus dem der Synagogengemeinde Halle zustehenden Landeszuschuss. Eben: Apres nous le deluge.

Doch dann geschah etwas, was sich niemand so vorgestellt hätte:

Das Oberverwaltungsgericht forderte die Landesverbandsfunktionäre auf, sich bis zum 13. Februar 2012 eine Landesbürgschaft zu beschaffen, um die Zwangsvollstreckung des Betrags von 864.000 Euro zu vermeiden.

Die Landesverbandsfunktionäre werden wohl zahlen müssen. Wenn sie eine Landesbürgschaft beantragen, ist nicht anzunehmen, dass sie diese erhalten. Denn das hiesse grundgesetzwidrige Bevorzugung einer Religionsgemeinschaft gegen eine andere, also verbotene Religionsdiskriminierung. Erhalten sie diese dennoch, quasi nach einem Blitzschnell-Verfahren, steht der Synagogengemeinde nach dem Gleichheitsprinzip eine Gegenbürgschaft des Landes zu. Parallel hierzu würde beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde wegen Missachtung der Religionsfreiheit infolge Verstosses gegen Artikel 4 des Grundgesetzes erfolgen. Denn die jüdisch-liberal-konfessionierte Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt würde darin die Diskriminierung ihrer Glaubenausrichtung sehen.

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