Die
Synagogengemeinde zu Halle hat nach einem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Magdeburg Anspruch auf
staatliche Leistungen aus dem Staatsvertrag mit der
jüdischen Gemeinschaft von Sachsen-Anhalt. Nach den
Regelungen im Staatsvertrag sollen bei der Vergabe der
staatlichen Mittel auch solche jüdischen Gemeinden
berücksichtigt werden, die nicht dem Landesverband
angehören, teilte das Gericht am 12. November mit. Der Landesverband
der Jüdischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt hatte
bisher nur an seine Mitgliedsgemeinden staatliche Mittel
verteilt. Dagegen hatte die Synagogengemeinde geklagt. Die
Synagogengemeinde zu Halle verstehe sich als
Nachfolgerin der durch den Holocaust ausgelöschten
liberalen jüdischen Synagogengemeinde von Halle. Nicht
maßgeblich sei, ob die Synagogengemeinde vom
Landesverband als jüdische Gemeinde anerkannt werde. In
der jüdischen Gemeinschaft sei die Synagogengemeinde
anerkannt, weil sie 1999 in die Dachorganisation Union
progressiver Juden aufgenommen worden war. 2000 hatte
das OVG die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei
staatlichen Gerichten verwehrt, zu entscheiden, ob die
Synagogengemeinde eine jüdische Gemeinde sei. Das
Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung 2002 auf.
Da staatliche Gelder der Gegenstand des Verfahrens sind,
müssten Gerichte im Streitfall entscheiden. dpa
Quelle:
Jüdische Allgemeine Nr. 46/04,
18.11.2004