01. September 2015
nach dem jüdischen Kalender der
17. Elul 5775

Reformjudengemeinschaft Sachsen-Anhalts

Bibelzitate

Dtn. 20,1 Wenn du zum Kampf gegen deine Feinde ausziehst und Pferde und Wagen und ein Kriegsvolk erblickst, das zahlreicher ist als du, dann sollst du dich nicht vor ihnen fürchten; denn der Herr, dein Gott, der dich aus Ägypten heraufgeführt hat, ist bei dir.

Dtn. 20,8 Außerdem sollen die Listenführer zum Kriegsvolk sagen: Ist unter euch einer, der sich fürchtet und keinen Mut hat? Er trete weg und kehre nach Hause zurück, damit nicht auch noch seinen Brüdern der Mut genommen wird.

Talmudszitate

Talmud Sifra zu Achare Mot:

Ein Heide, der sein Leben dem Studium und der Beobachtung der Tor weiht, steht höher als der Hohepriester, der in Unkenntnis der Thora lebt.

Über Prozesse & Meineid: Wer Prozesse meidet, der entgeht der Feindschaft, dem Raub und dem Meineid. Wer sich bei der Rechtseintscheidung überhebt, ist töricht, frevlerisch und hochmütig.

Zum Monats - Notabene

Im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt stellte die Klägerin, die Synagogengemeinde zu Halle e.V.(Synagogengemeinde), Antrag auf Prozesskostenhilfe. Sofort beauftragte der beklagte Landesverband der jüdischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt seinen Rechtsanwalt, den Prozesskostenhilfeantrag zu Fall zu bringen. Warum wohl? Weil er im Recht ist? Oder weil er im Unrecht ist und vermeiden möchte, dass die Synagogengemeinde anwaltlich vertreten wird?

Der Beklagte ist durchschaut. Mit folgend zitierter Replik stellte die Synagogengemeinde den Ablehnungsantrag der Landesverbandsfunktionäre richtig.

Zitat:

Synagogengemeinde zu Halle e.V.

An das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt

Breiter Weg 203-206

39104 Magdeburg

Halle, den 03.09.2015

Aktenzeichen 3 L 29/14, 3 L 30 / 14, 3 L 32/ 14,

Antrag auf Prozesskostenhilfe

der Synagogengemeinde zu Halle e.V. ./. Landesverband Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt

Hier: Erwiderung auf den Beklagtenschriftsatz vom 14.08.2015,

am 03.09.2015 hier zugestellt

Sehr geehrte Damen,

sehr geehrte Herren,

der Schriftsatz des Beklagten bedarf der Richtigstellung wie folgt:

Zur 1. Behauptung des Beklagten zu dessen Ziff. 1:

Die Voraussetzungen gemäss

Zivilprozessordnung, § 114 Voraussetzungen

(Zitat:

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. …)

liegen nicht vor.

Erwiderung:

Aus allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten sind die Voraussetzungen zur Stattgabe Antrags auf Prozesskostenhilfe vorliegend. Dies wurde im schriftlichen Kontext des Prozesskostenhilfeantrages so auch vorgetragen, untermauert mit den tatsächlichen Einnahme- und Ausgabe-Zahlungen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den entsprechenden schriftlichen Kontext des Prozesskostenhilfeantrages vom 12.06.2012 hingewiesen, der dem Beklagten aber nicht zugänglich zu machen ist.

Zur 2. Behauptung des Beklagten zu dessen Ziff. 1.a.:

Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie oder ihre Mitglieder die Prozesskosten nicht aufbringen können.

Erwiderung:

Dass die Klägerin und deren Mitglieder diese Verfahrenskosten nicht aufbringen können, darauf wurde im schriftlichen Kontext des Prozesskostenhilfeantrages vom 12.06.2012, nebst ausreichendem Nachweis, vorgetragen. Möglicherweise beabsichtigt der Beklagte die Klägerin, wenn sie sich aus finanziellen Gründen nicht anwaltlich vertreten lassen kann, dazu zu zwingen, auf ihre Rechte verzichten zu müssen. Gegen solche beabsichtigte Rechtsverweigerung setzt sich die Klägerin mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Wehr.

Tatsächlich erhält die Klägerin nicht einmal den ihr staatsvertragsgesetzlich zustehenden Sockelbetrag ausbezahlt, sondern hier entweder gar nichts oder nur Bruch-teile dessen - siehe Aufstellung im Kontext des Prozesskostenhilfeantrages -. Der vom Beklagten der Klägerin vollkommen widerrechtlich nicht weiter gereichte mitgliederbezogene Landeszuschuss (für nachgewiesen 351 Mitglieder) und der bis auf einen symbolischen Rest widerrechtlich einbehaltene Sockelbetrag, reichen nicht aus, um die anstehenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Selbst dann, wenn der Klägerin Recht zugesprochen wird, findet der Beklagte immer Wege und Mittel die Landesleistung der Klägerin vorzuenthalten. Dazu fasst er selbstherrlich "Beschlüsse" bzw. "vorläufige Beschlüsse", nach welchen er die Landesmittel einbehält und unter seinen Funktionären endgültig verteilt. Zudem werden die den Reformjuden gesetzlich zustehenden Kirchensteuermittel immer noch und ausschliesslich an den Beklagten ausbezahlt. Dies auch entgegen den Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts zu Aktenzeichen LVG 1/12 und LVG 2/12 vom 15.01.2013, des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2013 zu Aktenzeichen BVerwG 6 C 19.12 / OVG 3 L 165/10 und des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 zu Az. –2 BvR 278/11 .

Zur 3. Behauptung des Beklagten zu dessen Ziff. 1.a.:

Dass die "Unterlassung der Rechtsverfolgung etwa (keinem] Gemeininteresse zuwiderlaufen würde".

Erwiderung:

Hierzu wird der Beklagte daran erinnert, dass diese Verfahren aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geführt werden. Von sich aus würde der Beklagte, der offensichtlich rechtswidrig handelt, jedenfalls erst ad calendas graecaszu einem korrekten Auszahlungsmodus finden und die Mitgliederzahlen der zuschussabhängigen jüdischen Gemeinden korrekt es festlegen.

Ignorierung der höchstrichterlichen Beschlüsse läuft dem Gemeininteresse zuwider.

Die Durchsetzung höchstrichterlichen Beschlüsse liegt im Gemeininteresse.

So liegt auch die Durchsetzung der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen im Gemeininteresse. Ohne die hier gegenständlichen Verfahren würde der Beklagte sich nicht darum scheren, dass

Zitate:

Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zu

Az.: 3 L 172/09 (3 A 94/07 HAL)

... Vergabe Staatsleistungen erfolgten "objektiv willkürlich"

und

die Beklagten-Gemeinden … objektiv willkürlich bevorteilt"

bei

"unzulässige Delegation der Mittelaufteilung"

bei einem

"Konkurrenzverhältnis",

so dass

"Gefahr der gezielten Begünstigung" besteht

und

Benachteiligte sind "massiv betroffen".

Zur 4. Behauptung des Beklagten zu dessen Ziff. 1.a.:

Die formellen Erfordernisse im Prozesskostenhilfeantrag sind nicht erfüllt.

Erwiderung:

Wie will der Beklagte diese Behauptung untermauern, wenn er, wie er angibt, den Antragstext nicht kennt? Diese Beklagtenbehauptung entbehrt jeder Grundlage. Sie ist Ausdruck dafür, dass der Beklagte pauschaliert, unbegründet und routinehaft Darlegungen der Klägerin bestreitet.

Zur 5. Behauptung des Beklagten zu dessen Ziff. 2.:

Beteiligung der Klägerin am Landeszuschuss

Erwiderung:

Wie bereits unter zu 2. vorgetragen, wird der Klägerin der Landeszuschuss bzw. die Staatsleistung seit ihrer Gründung im Jahr 1996 entweder insgesamt nicht oder nur in Bruchteilen ausbezahlt. Im Prozesskostenhilfeantrag ist detailliert vorgetragen, wann und in welcher Höhe der Klägerin der Landeszuschuss in den letzten Jahren ausbezahlt wurde. Dass die Beklagtenfunktionäre, die in Personalunion auch die Vorstände der dem Beklagten zugehörenden drei jüdischen Gemeinden, der Jüdischen Gemeinde zu Halle, der Synagogengemeinde zu Magdeburg und der Jüdischen Gemeinde zu Dessau sind, noch niemals die Staatsleistung und den Landeszuschuss korrekt an die Klägerin weiter geleitet haben, ist in einer Reihe von abgeschlossenen Gerichtsverfahren festgestellt worden.

Dass der Beklagte deswegen Rücklagen anlegt ist nicht erwiesen. Er geht davon aus, dass die der Klägerin vorenthaltenen Zahlungen seinen Funktionären zugute kommen dürfen. Diese zahlen sich hohe Gehälter aus. So erhält z.B. nach der Mitteilung des Zeugen Igor Tokkar, 1. Vorsitzender der Jüdischen Gemeinde zu Magdeburg e.V., Markgrafenstr. 3, 39114 Magdeburg, Herr Wadim Laiter, derzeitiger Vorsitzender der Synagogengemeinde zu Magdeburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der mitverantwortlicher Mitvorsitzender des Beklagten ist, monatlich 5.000,00 Euro (buchstäblich FÜNFTAUSEND EURO !!!) Gehalt. Dazu wird seine Entourage ebenfalls mit hohen Salären abgefunden. Dies, während die Mehr-zahl der Mitglieder der jüdischen Landesgemeinschaft von Mindestrente oder Sozialhilfe leben. Dabei ist dieser Beklagtenfunktionär der deutschen Sprache nur begrenzt, bestenfalls rudimentär mächtig. Er wurde, ebenso wenig wie seine auch aus der ehemaligen Sowjetunion zugewanderten Beklagtenfunktionärskollegen, als Repräsentant einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht einmal vereidigt. Das, obgleich die Klägerin bei der Landesregierung solche Vereidigung der Beklagtenfunktionäre mehrfach beantragte, um die Beklagtenfunktionäre strafrechtlich dingbar machen zu können, insbesondere wegen Verdachts fortgesetzter Vorteilsnahme und Unterschlagung.

Die Aufstellung der "Zahlungen", die der Beklagte erwähnt, ist von ihm frei erfunden. Sie ist fiktiv und der Beklagte nutzt sie ausschliesslich als Alibi für seine Auslegung, weshalb er die Zahlungen der Klägerin vorenthält. Zudem fällt diese Aufstellung auch viel zu niedrig aus. Wie die Mitglieder der Reformjudengemeinschaft in Sachsen-Anhalt vermuten, hat der Beklagte in kollusiver Zusammenarbeit mit dem Ex-Generalsekretär des Judenzentralrats festgelegt, dass die Klägerin über keine Mitglieder verfügt, worauf die "Beschlüsse" des Beklagten grundsätzlich aufbauen und davon ausgehen. Auf keinen einzigen der Widersprüche der Klägerin auf die Auszahlungsbeschlüsse des Beklagten hat der Beklagte reagiert. Er setzt seine Politik der nebulösen Verteilung der Landesmittel zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Klägerin unbeeindruckt fort. Möglicherweise auch, weil die Landesregierung ihrer Justizgewährungspflicht nicht gemäss Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 92 GG. aus der Sicht der Reformjudengemeinschaft in Sachsen-Anhalt - für die Klägerin jedenfalls nicht sichtbar - nachkommt und den Beklagtenfunktionären bislang hierzu freie Hand lässt.

Gegenforderungen des Beklagten gegen die Klägerin bestehen nicht. Solche sind von ihm frei erfunden. Sie entbehren jeder Grundlage. Sie fundieren, aus der Sicht der Reformjudengemeinschaft in Sachsen-Anhalt, auf kollusiven Verabredungen innerhalb der Beklagtenfunktionäre auf der Grundlage der bewusst falsch erstellten Bescheide des Ex-Generalsekretärs des Judenzentralrats, mit dem Ziel, die reformjüdische Klägerin finanziell zu liquidieren. Nicht zuletzt im „Dossier Ehrend“ wird darauf recht drastisch hingewiesen (schwerste Korruptionsvorwürfe, die der Sache nach unwidersprochen blieben, siehe hierzu auch die Ermittlungsverfahren des Generalstaatsanwalts des Freistaates Sachsen zu Aktenzeichen 26 Zs 245/14 vom 24.02.2014, mit Weiterleitung an die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Sachsen-Anhalt).

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Nach alledem ist kein ernstzunehmender Einwand gegen den Prozesskostenhilfeantrag erkennbar.

Die Klägerin beantragt, dem Prozesskostenhilfeantrag nunmehr stattzugeben.

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Sofern auch in dieser Replik verwaltungsrechtsjuristisch oder sonst laienhaft bzw. falsch vorgetragen wurde, erlaubt sich die Klägerin daran zu erinnern, dass der Verfasser der Replik juristischer Laie ist. Die Klägerin hat einfach nicht die finanziellen Mittel, einen ausgebildeten Juristen zu bezahlen, der die irrigen Behauptungen des Beklagten, die ein höchst routinierter Anwalt versucht glaubhaft vorzutragen, zu entkräften. Die Klägerin muss dies mit ihren bescheidenen Möglichkeiten selbst erledigen, um keine möglichen Rechtsnachteile zu provozieren. Dies, bis sie entweder korrekt an den Landesmitteln beteiligt wird (was nach Lage der Dinge andauern kann, sie wartet ja bereits 19 Jahre lang darauf) oder bis diesem Antrag stattgegeben wird. Denn die Klägerin möchte den in der Hauptsache tätigen Anwalt Dr. Braun nicht zumuten, ohne gesicherte Aussicht auf Bezahlung, für die Klägerin auch in diesem Antragsverfahren auf Prozesskostenhilfe, tätig zu werden.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen und Schalom

Synagogengemeinde zu Halle e.V.

Der Vorsitzende

Karl Sommer

Zitatende.

Cartoon Nr. 1

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Cartoon Nr. 2

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