01. Oktober 2016
nach dem jüdischen Kalender der
28. Elul 5776

Reformjudengemeinschaft Sachsen-Anhalts

 

Bibelzitate des Monats :

5. BM 24/15  

An dem Tag, an dem er arbeitet,

sollst du ihm auch seinen Lohn geben.

Die Sonne soll darüber nicht untergehen;

denn er ist in Not und lechzt danach.

Dann wird er nicht den Herrn

gegen dich anrufen und

es wird keine Strafe für eine Sünde

über dich kommen.

(Wieder hat der Landesverband der russisch-orthodoxen Juden mitgeteilt, dass er den Reformjuden für dem Monat Oktober 2016 die Kirchensteuerlandesleistung, die nur er (nach dem Willen von Judenfeinden) an die Reformjuden ausbezahlen darf, nicht weiterreichen kann. Seine Begründung: Im Monat Oktober gibt es zu viele Feiertage …)

Doch :

5. BM 31/6

Wenn sie angreifen; fürchtet euch nicht

und kapituliert nicht,

denn der Herr, dein Gott, zieht mit dir.

Er lässt dich nicht fallen und

verlässt dich nicht.

Jer 30/16

Alle, die an dir fraßen,

sie werden selbst gefressen,

alle deine Bedränger ziehen als Gefangene fort; wer dich ausplünderte, wird ausgeplündert, wer dich beraubt,

den gebe ich bald dem Raube preis.

5. BM 23/20

Du darfst von deinem Bruder

keine Zinsen nehmen:

Die Reformjuden in Sachsen-Anhalt werden von vielen Seiten aus verfolgt. Ihre Liquidierung scheint ein ungeschriebenes Gesetz in Sachsen-Anhalt zu sein. Die Landesregierung klagt gegen ihre Reformjuden, wie z.B. nach dem Gerichtsakten-zeichen VerwG-MD 7 B 613/14 und anderen. Eine Vielzahl von Versöhnungsgesu-chen der Reformjuden lehnt die Landesregierung kaltherzig ab oder ignoriert sie einfach.

Beweis:

- Zeugnis Rechtsanwalt Dr. Christian Braun,

- Messehaus am Markt 16, 04109 Leipzig.

Beweis:

- Zeugnis Rechtsanwalt Thomas Markpert, geschäftsansässig bei CMS Hasche-Sigle, Augustenplatz 9, 04109 Leipzig. Tel. 041-21672160.

Der Landesverband der russisch-orthodoxen Juden kreist die Reformjuden mit Klagen ein, dies vor dem Landgericht Halle, dem Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, dem Verwaltungsgericht Hallel, dem Verwaltungsgericht Magdeburg, dem Oberverwal-tungsgericht Sachsen-Anhalt, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Landgericht Dessau.

Aber, es bewegt sich etws. Offensichtlich beginnt in Sachsen-Anhalt das Phänomen der Selbstständigkeit der Justiz zu erwachen. Bislang wurde dieses nur bemüht, um rechtsbeugerische Maßnahmen unangreifbar zu machen. Doch das Landgericht Halle hat erstmalig den bettelarmen Reformjuden Prozeßkostenhilfe gewährt. Anschließend auch das Oberlandesgericht. Was für eine Wende.

Zum bekannten, bereits im Notabenekreis vorgestellten Schriftsätzen, nun ein weiterer. Der Beschwerde-Schriftsatz des Ansagers der Dauer-Berufs-Juden-Funk-tionäre des Landesverbands, der den Vorsitzenden der Synagogengemeinde Halle willkürlich verklagte wird darin kommentiert. Der Dauer-Berufs-Juden-Funktionär - er ging davon aus, dass ihm, wie immer zuvor, grundsätzlich Recht zugesprochen wird - wurde vom Landgericht Halle inzident daran erinnert: Er steht nunmehr vor einem selbstständigen, verantwortungsbewußten deutschen Gericht. Was für ein Fall !

Zitat des Kommentars:

(Namen von Privatpersonen-Zeugen wurden geändert)

Karl Sommer

Hansastrasse 7a

06118 Halle                                                                         

Telefon 0170-1105232

Fax 0345-5220276

Email Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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Zuvor per Fax zu 03445-282000

An das

Oberlandesgericht Naumburg

Domplatz 10

06618 Naumburg

Halle, am 28.09.2016

Ergänzung zum Antrag auf Prozeßkostenhilfe

Zum Verfahren Az:. 9 U 47/16 (vormals LG-HAL 6 O 156/16)

wegen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

des Herrn Max Privorotzki, Dauer-Berufs-Juden-Funktionär,

vorgeblich wohnhaft: Große Märkerstrasse 13, 06108 Halle       - Berufungskläger -

./.

Herrn Karl Sommer, Altersrentner,

Hansastrasse 7a, 06118 Halle,                                                  - Berufungsbeklagter -

wegen Unterlassung von Äußerungen.      

Sehr geehrte Damen,

sehr geehrte Herren,

1.

Zunächst bedankt sich der Berufungsbeklagte bei den Autoritäten des Oberlandesgerichts dafür, dass ihm für diesen Rechtszug Prozeßkostenhilfe gewährt wurde.

Die erste Rate ist inzwischen aus der Mindestrente des Berufungsbeklagten ange-wiesen. Dieser Betrag war gedacht, den Kindern der Synagogengemeinde zu Halle e.V. ein Taschengeldgeschenk zu machen, wenn sie zum Gottesdienst erscheinen, um Schulmittel kaufen zu können. Denn alle ihre Eltern sind veramte, von der (gleichwohl großzügigen) deutschen Sozialhilfe abhängige Personen. Vor dem Gottes-dienst der Synagogengemeinde zu Halle e.V. ist der Berufungsbeklagte nunmehr gezwungen, diesen Umstand den Kindern mitzuteilen. Viel lieber würde der Beru-fungsbeklagte ein Lob aussprechen und dieses Geld den verarmten Kindern überreichen, die darauf warten. Aber so etwas versteht der Berufungskläger nicht.

2.1.1.

Am 27.09.2016 wurde dem Berufungsbeklagten die Berufungsbegründung des Berufungsklägers per Email zugestellt. Dies gibt Anlass, den schriftlichen Teil des Prozeßkostenhilfeantrags zu ergänzen, um bewusst falsche Information aus der Beru-fungsbegründung richtig zu stellen. Dies, um die Prozeßkostenhilfe-Gewährung nicht im möglicherweise so zu sehenden falschen Licht stehen zu lassen.

2.1.2.

In Erinnerung wird gebracht, dass das "Notabene" der Reformjuden in Sachsen-Anhalt nicht aus Mutwillen oder Beleidigungslust erscheint, sondern aus der großen Not der Reformjuden in Sachsen-Anhalt heraus. Diese Gemeinschaft ist aus 20 Jahre währender Unterschlagung der ihnen zustehenden Kirchensteuerlandesmittel durch die russisch-jüdisch-orthodoxen Dauer-Berufs-Judenfunktionäre, deren Ansager der Berufungskläger ist, entstanden, und wohl auch bestärkt durch den 21-jährigen Gerichtsstreit mit diesen um die Ausbezahlung der Kirchensteuerlandesmittel und das Desinteresse der Landesregierung Rechtsfrieden zu schaffen. Dieser politische Antisemitismus ist beispiellos in der Bundesrepublik Deutschland. Das Landgericht Halle hat erstmalig seit der Wiedervereinigung demonstriert, dass auch in dieser Frage die Justiz unabhängig von Einlässen judenfeindlicher Landesregierungs-Judenbeauftragter (siehe Strafanzeige gegen diese) ist. Das Landgericht Halle hat nach Tatbestand entschieden und nicht nach vorgeschriebener vermeintlicher lokalpolitischer Korrektheit (political correctness), so wie es der Berufungskläger zu Gunsten der russisch-jüdisch-orthodoxen Dauer-Berufs-Judenfunktionäre, seit seinem Hiersein in Sachsen-Anhalt, gewohnt war. Daher wohl auch seine völlig unangebrachte, gereizte Reaktion gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil.

2.2.

Der Berufungskläger hält es nicht für notwendig, seine Adresse anzugeben. Die von ihm benannte Adresse ist ungültig, er offenbart damit, dass die Immobilie Große Märkerstraße 13 in Halle als sein persönliches Eigentum anzusehen ist. Dem ist nicht so. Diese Immobilie wurde nach dem ersten Weltkrieg mit den Ersparnissen der in Halle ansässigen Reformjuden erworben. Durch die Zwangsorthodoxierung der ehedem reformjüdischen Jüdischen Gemeinde zu Halle im Jahr 1996 durch den Judenzentralrat, die Landesjustiz und die Landesregierung hielten sich dazu bedeckt, der willfährige Zuwanderer aus der Exsowjetunion anwarb und als Vorstände ein-setzte, musste die Immobilie von den Reformjuden verlassen werden. Jedoch halten die Reformjuden am Anspruch auf Eigentum dieser Immobilie fest. Ebenso auf Anspruch auf Eigentum ALLER Immobilien, die die derzeitige russisch-orthodoxe, dem Judenzentralrat untergeordnete Jüdische Gemeinde zu Halle ihr Eigenbesitz nennt. Hierzu gehört insbesondere auch der jüdische Friedhof, die Hilfssynagoge und andere Immobilien.

Der Berufungskläger möge, wenn er deutsche Gerichte anruft, seinen wahren Wohn-sitz nennen.

2.3.

Der Berufungskläger stellt in seiner Berufungsbegründung den Berufungsbeklagten als Autor der "Notabene" hin. Dies möge doch erst einmal nachweisen. Tatsächlich arbeiten viele am "Notabene".

2.4.

Der Berufungskläger baut seine Berufungsbegründung darauf auf, dass die von ihm beanstandete Berufsbezeichnung im Internet / Website der Synagogengemeinde zu Halle e.V. enthalten ist.

Die von ihm wiederholt abgelichteten und auch wieder in der Berufungsbegründung gezeigten Abschnitte existieren nicht mehr. Der Berufungskläger verschweigt und übergeht damit, dass auf Anraten des Rechtsanwalts Fiedel, Leipzig, sowohl die vom Berufungskläger gerügten Berufsangaben zu seiner Person, wie auch die vom Berufungskläger gerügte Namensschreibung unverzüglich nach Klageeinreichung durch den Redaktor, das ist nicht der Berufungsbeklagte, entfernt wurden.

Nun fragt man sich, worum klagt der Berufungskläger eigentlich noch.

Klagt er um ein Phantom? Klagt er um "Kaisers Bart"? Oder klagt er nur um Recht zu behalten? Recht, von dem er glaubt, dass dies ihm als Mitglied der ehemaligen Besatzungsmacht automatisch zugesprochen wird. Wir schreiben aber 26 Jahre nach der Wiedervereinigung. Auch wenn diverse Alteingesessene in diversen Institutionen diesen Umstand negieren möchten und alten Zeiten nachtrauen, allerdings nicht auf die modernen Privilegien verzichten wollen, aber damit den Berufungsbeklagten in seiner abgehobenen, irrealen Haltung und in seiner Hybris bestärken.

2.5.

Das "Notabene" enthält Berichte, zugetragen von vielen Personen. Es reklamiert daher für sich Pressefreiheit. Die Pressefreiheit, zugegebenermaßen ein in der Sowjetunion weniger bekanntes Gut, ist in Deutschland nahezu heilig. Der Berufungs-kläger möge sich einmal mit der Metamorphose der Pressefreiheit in Halle beschäftigen. Davon ist in seiner Hauspostille (deren Namen der Berufungsbeklagte nicht lesen kann, weil diese in russisch-kyrillischer Schrift veröffentlich wird) nicht viel zu erkennen. In dieser wurde der Berufungsbeklagte oft genug durch den Kakao gezogen und unwahre, geradezu bösartige Nachreden gegen ihn veröffentlicht, ohne dass der Berufungsbeklagte sich deshalb echauffierte. Auch, weil die Deutschen das schöne Sprichwort gebrauchen: "Getroffene Hunde bellen". Nun ja, die Hauspostille der (seit der Zwangsorthodoxierung 1996) russisch-orthodoxen Jüdischen Gemeinde zu Halle erscheint nur in russischer Sprache. Das mitten in Deutschland. Vollständig finanziert aus Mitteln des Judenstaatsvertrags. Das "Notabene" ausschließlich in deutscher Landessprache, wenngleich es in Nordamerika und Brasilien im Google-Übersetzermilieu auch in die dortigen Landessprachen übersetzt wird. Das "Notabene" erhält keinerlei Zuschuss und ist kostenfrei im Internet anzusehen.

2.6.1.

Die Berichte im "Notabene" sind keine Erfindungen. Wozu auch, die Wirklichkeit wartet mit genug extremen Geschehen auf, über welches in seiner Fülle nicht einmal insgesamt berichtet werden kann, wozu daher noch hinzu erfinden.

2.6.2.

Aus jahrzehntelangem Umgang mit den russisch-jüdisch-orthodoxen Dauer-Berufs-Judenfunktionären hat sich ein Spürsinn entwickelt. Dieser schlägt an, wenn gespürt wird, dass seitens dieser Funktionäre ablenkungsmanöverhaft am Hauptthema weit vorbei gehend, Beschuldigungen des Gegners erfunden oder weit übertrieben aufgelistet werden. In Kreisen der Gegner dieser russisch-jüdisch-orthodoxen Dauer-Berufs-Judenfunktionäre immer ein sicheres Zeichen dafür, dass sich die russisch-jüdisch-orthodoxen Dauer-Berufs-Judenfunktionäre um ein Schuldzugeständnis herumzudrücken versuchen. Anstand im Recht ist dort, nach Erfahrung der Landesreformjuden, unüblich.

So äußert sich der Berufungskläger verdächtigerweise nicht bezüglich der Informan-ten zur Mitteilung, dass er in der Sowjetunion als Profoss, Polizist und Wertuxai seinen Lebensunterhalt verdiente. Er gibt statt dessen, um abzulenken, eine eides-stattliche Erklärung ab, dass er über einen Papier verfügt, das ihm als akademischen "Mathematiker" ausweist, er somit niemals als Profoss, Polizist und Wertuxai tätig gewesen sein konnte. Offensichtlich geht der Berufungskläger davon aus, dass deutsche Beobachter naiv sind. Denn derartige Gutachten sind, wo sie ausgestellt wurden, damals für US-Dollar-Backschisch zu haben gewesen. Niemand hierzulande kennt das Institut, von welchem der Berufungskläger behauptet, dieses habe das merkwürdige Gutachten ausgestellt. Jedermann kann aber nachlesen, dass der Berufungskläger im Libell über seine Vita schrieb,

Beweis:       Zeugnis W. T. …………………

dass er das Mathematikstudium abgebrochen hat. Die eidesstattlichen Erklärungen des Berufungsklägers werden aus gutem Grund nicht allein nur von seinen Prozeß-gegnern grundsätzlich angezweifelt.

Beweise im Bestreitungsfall:

Beweis:       Landesrabbiner Moshe Flomenmann …………….

Beweis:       Zeugnis E. G………………

Beweis:       Zeugnis Frau Ja. Gh…………………

Beweis:       Zeugnis Herr Le. Em…………………

Beweis:      Zeugnis J. L…………

Beweis durch eidliche Vernehmung: 

                   Zeugnis Rechtsanwalt Oleg Kapitonow-Ludwig,

                   Philipp-Rosenthal-Strasse 9, 04103 Leipzig.        

Und, wer will schon diese eidesstattliche Erklärung und das Mathematikdiplom des Berufungsklägers auf Wahrheitsgehalt und Richtigkeit überprüfen. Zumal der Beru-fungskläger in einem Libell seine Vita veröffentlichte, nach welchem sein Mathema-tikstudium durch Relegation abgebrochen wurde. Was gilt nun?

Beweis:       Zeugnis W. T., b.b.

2.6.3.

Aber ernstzunehmende Zeugen berichteten davon und nahezu jeder Exilrusse in Halle (auch solche, die noch nie das "Notabene" gelesen haben, weil sie der deutschen Sprache gar nicht mächtig sind), kennt die, vom Berufungskläger als unwahre Tatsache bezeichnete Angelegenheit seiner beruflichen Vita. Dass der Berufungs-kläger nicht darauf eingeht, dagegen das sich korrekt verhalten habende Landgericht geradezu niedermacht, weist auf einen anderen, vom Berufungskläger meisterlich beherrschten Zug hin, der im Volksmund mit "haltet den Täter" trefflich beschrieben wird. Der Berufungskläger will mit seiner sich wie ein roter Faden durch seine Berufungsbegründung ziehende Kritik am Landgericht, von seinem Aufklärungsmako hinsichtlich der Zeugenaussagen bezüglich seiner Tätigkeit als Profoss, Polizist und Wertuxai ablenken. Inzwischen sind nämlich diese Angaben vom Redaktor des "Notabene" aus dem "Notabene" entfernt. Was schreit der Berufungskläger deshalb noch nach einer weiteren Löschung?

3.1.

Die einzelnen falschen Behauptungen in der Berufungsbegründung, sofern diese sich auf juristische Spitzfindigkeiten, Hinweise auf fremde Urteile, Verordnungen und Gesetze stützen, kann der Berufungsbeklagte nicht kommentieren. Hierzu wird, sofern erforderlich, Herr Rechtsanwalt Fiedel, der freundlicherweise von den Autoritäten des Oberlandesgerichts beigeordnet wurde, entsprechende Korrektur bei-tragen.

3.2.

Der Berufungsbeklagte ist, als juristischer Laie, nur imstande, die Verdrehung der Fakten aus dem wahren Leben, die sich aus seiner Kenntnis und seiner Sicht in der Berufungsbegründung ansammeln, richtig stellen.

Hier nun die besonders richtigzustellen erforderlich machenden Falschangaben nach Seiten geordnet aus der Berufungsbegründung:

3.3.

Seite - 2 - in der Berufungsbegründung:

Wie oben erwähnt, existieren die abgelichteten Abschnitte nicht mehr im "Notabene".

Seite - 3 - in der Berufungsbegründung:

Der Verfügungsgrund ist gegenstandslos, weil die Angaben im "Notabene" gleich nach der ersten Reklamation des Anwalts des Berufungsklägers gelöscht wurden. Da der Berufungskläger vom Berufungsbeklagten für seine Abmahnung etwa 900 € verlangte, reagierte der Berufungsbeklagte nicht auf dessen Abmahnung, bat aber den Reaktor des "Notabene" die Angaben zu löschen. Denn 900 € sind zwar für den Berufungskläger und seinen Anwalt ein "Klax", aber für den Berufungsbeklagten bedeuten diese, dass eineinhalb Monate lang Renten-Einnahmen, zudem er sich in der Sache nicht angesprochen fühlte. Der Berufungsbeklagte finanziert seinen Le-bensunterhalt sich ja nicht aus den Staatsleistungen für die jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt, wie der Berufungskläger und dessen russisch-jüdisch-orthodoxe Mit-Dauer-Berufs-Juden-Funktionäre, sondern aus einer Mindest-Altersrente.

Der Verfügungsgrund hat sich somit erledigt, es besteht kein Anlass mehr, den nicht vorhandenen Verfügungsgrund nach der oben versicherten Löschung im "Notabene" nochmals wieder zu löschen. Selbst wenn der Grund für die erste Löschung nicht akzeptabel ist, des lieben Friedens halber aber erfolgte. Wie sollte eine abermalige Löschung des bereits Gelöschten erfolgen?

Im letzten Absatz - Seite 3 - beschwört der Berufungskläger in seiner Berufungsbe-gründung Wiederholungsgefahr. Diese besteht nicht. Oder darf ein willkürlich Beschuldigter schon für eine mögliche Wiederholung einer - ihm nicht einmal nachgewiesenen Tat - verurteilt werden? Sieht solche "vorauseilende" Bestrafung das deutsche Rechtssystem, abgesehen von der abstrusen Rechtsauffassung des Berufungsklägers, vor?

Seite - 4 - in der Berufungsbegründung:

Im ersten Absatz behauptet der Berufungskläger wiederholt, dass die von ihm bean-standeten Abschnitte im Notabene noch enthalten sind. Das ist wahrheitswidriger Vortrag.

Im zweiten Absatz stellt sich der Berufungskläger so hin als sei er zweifelsfrei Jude. Dem ist nicht so, solange der Berufungskläger keine dem orthodoxen Judentum genügende Judentumszugehörigkeitsbescheinigung vorzulegen imstande ist, die orthodoxen Prüfungskriterien standhält. Auf eine solche wartet die wache jüdische Landesgemeinschaft seit Jahrzehnten. Der Berufungskläger ist kein Jude.

Beweise im Bestreitungsfall:

Beweis:       Landesrabbiner Moshe Flomenmann, b.b.

Beweis:       Zeugnis E. G., b.b.

Beweis:       Zeugnis Frau J. Gh., b.b.

Beweis:       Zeugnis Herr Le. Em-, b.b.

Beweis:      Zeugnis J- L, b.b.

Beweis:       Zeugnis Vorstand der Orthodoxen Rabbinerkonferenz von Deutschland,             Dr. Avichai Apel, Roonstr. 50, 50674 Köln.

Kriterien zum orthodoxen Judentumsnachweis sind unbestritten und unanfechtbar:

Folgend werden unerlässliche Voraussetzungen, nach welchen religionsrechtlich Judentumszugehörigkeitsnachweise gültig sind, ins Gedächtnis gerufen:

Die Zuerteilung von Judentumszugehörigkeitsbestätigungen für Mitglieder jüdisch- orthodoxer Verbände unterliegt strengen, unumstößlichen, formalistisch eingegrenz-ten Grundsätzen. Diese können auch nicht ausnahmsweise zu Gunsten jüdisch-orthodoxer Verbände gerichtlich vernachlässigt werden.

So ist für orthodoxe Juden obligat:

Die Vorlage des matrilinearen Abstammungsnachweises in Form der Heiratsurkunde (Ketubba) der Mutter und der Ketubba der Großmutter.

Im Verlustfalle dieser Heiratsurkunden / Ketubbot kann für Mitglieder einer jüdisch-orthodoxen Vereinigung eine Übertrittsurkunde zum Judentum, ausgestellt von einem jüdisch-orthodoxen Beth-Din (ein jüdisch-orthodoxes Beth Beth-Din ist ein Rabbi-natsgericht, bestehend aus drei jüdisch-orthodoxen Rabbinern) gelten. In Deutschland müssen die dem Beth-Din zugehörenden Rabbiner Mitglieder der Ortho-doxen Rabbinerkonferenz Deutschlands (ORD) sein. Andere Judentumszugehörig-keitsnachweise sind im orthodoxen Judentum ausgeschlossen. Ausdrücklich auch solche, die gefälligkeitshalber in Deutschland von jüdischen Instituten oder Organisationen oder Verbänden (z.B. der Zentralewohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., kurz ZWST) und solche, die von weniger als drei orthodoxen Rabbinern bestätigt sind.

Beweis:

- Zeugnis Vorstand der Orthodoxen Rabbinerkonferenz von Deutschland, Dr. Avichai Apel, b.b.

Im dritten Absatz hebt der Berufungskläger erneut darauf ab, dass der Berufungsbe-klagte nicht seine anwaltsverfasste Abmahnung beantwortete. Der Grund hiefür ist oben dargegt: der Berufungsbeklagte war nicht imstande, die Kosten dieser an den Berufungsklägeranwalt zu bezahlen.

Im letzten Absatz will der Berufungskläger weismachen, dass die Hinweise im "Notabene" in "seinem sozialen Geltungsbereich die Schwelle bereist überschritten habe". Hierzu wäre eine Definition des berufsklägerischen sozialen Geltungsbereichs hilfreich. In welchem sozialen Geltungsbereich bewegt sich der Berufungskläger wohl? Es sind doch ausschließlich seine russisch-jüdisch-orthodoxen Mit-Dauer-Berufs-Judenfunktionäre, die zu diesem Kreis zählen. Nicht einmal einfache Mitglieder seiner Gemeinde, weil diese als Sozialhilfeabhängige, nicht im sozialen Geltungs-bereich des Berufungsklägers anzutreffen sind. Und seine russisch-jüdisch-ortho-doxen Dauer-Berufs-Judenfunktionär-Genossen, kennen ihn besser. Diese müssen dazu nicht extra das "Notabene" lesen und lesen es auch nicht, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind, bestenfalls sehen sie sich die bunten Bildchen darin an, aber auch das ist im höchsten Maße anzuzweifeln.

Seite - 4 - in der Berufungsbegründung:

Im ersten Absatz reitet der Berufungskläger weiter auf dem von Ihm beanspruchten sozialen Geltungsbereich herum, ohne darauf hinzuweisen, in welchen Grenzen dieser sich befindet. Er bemüht hier eine seiner Ablenkungsfloskeln, für welche er bewun-dert wird.

Im zweiten Absatz bemüht er "unwahre Tatsachenberichte" ohne indes darzulegen worin die Unwahrheit dieser Tatsachenberichte bestehen und den Beweis für deren Unwahrheit zu führen. Denn seine eigenparteiliche eidesstattliche Erklärung darf doch wohl nicht als alleiniges Indiz für die Unwahrheit von Berichten aufgewertet werden.

Im dritten Absatz bemüht sich der Berufungskläger eine Anzahl von Unterstellungen in das "Notabene" hineinzudichten. Zu viel der Ehre. Den "Notabene"-Redaktor wird es freuen. Jedoch gehen diese Unterstellungen meilenweit an der Realität vorbei. Von solchen Unterstellungen war und ist nie die Rede im "Notabene". Wenn der Berufungskläger pauschaliert Vorwürfe, umkränzt mit Zitaten aus namhaften Urteilen und wichtigen Schriften, aufwirft, möge er diese Unterstellung substantiiert vor-tragen, so dass der Berufungsbeklagte zu jedem einzelnen Stellung beziehen kann, um die Absurdität auch dieser Behauptungen bloß zu stellen.

Im vierten Absatz will der Berufungskläger eine Diplomkopie dem Gericht überreicht haben. Wieso legte er zur Glaubhaftmachung nicht das Originaldiplom neben der Kopie vor. Die Ungereimtheiten über den Berufungskläger-Wertegang sind oben beschrieben, seine Glaubwürdigkeit unter Beweis gestellt. Der Berufungsbeklagte kann, angesichts der jahrzehntelangen Tricksereien aus den Reihen der russisch-jüdisch-orthodoxen Berufs-Juden-Funktionäre, nicht an die Existenz eines Mathema-tikstudiums des Berufungsklägers glauben, weit weniger werden dies wohl gerichts-erfahrene Autoritäten können.

Wenn wirklich solche entscheidenden Dokumente wie ein Mathematikdiplom vor-handen sind, wieso legt der Berufungskläger dieses erst in der mündlichen Verhand-lung vor und nicht bereits beim Erstantrag? Fragen die der Berufungskläger sich stellen lassen muss und für welche er sich plausible Antworten ausdenken muss, wenn er nicht des Gerichtsbetrugs überführt werden möchte.

Im fünften Absatz jammert der Berufungskläger, dass sein Vortrag beim Erstgericht keine Glaubwürdigkeit entfalten konnte. Nun, dies gilt nicht nur beim Erstgericht, sondern ebenfalls bei allen seinen Mitgenossen im Kreis der russisch-jüdisch-orthodoxen Dauer-Berufs-Juden-Funktionäre. Dieser, seiner, wie es zu bezeichnen wünscht, Basis seines "sozialen Geltungsanspruchs", Dort ist er bekannt, ebenso bei jenen Funktionären, deren Posten er sich mit Ellenbogenmacht zueignete, was ist da zu beschädigen? Im Übrigen kann man sich "sozialen Geltungsanspruch" kaum über einstweilige Gerichtsverfügungen erwerben, sondern eher durch vorbildliche Lebens- und Engagementführung. Ob diese Qualitäten beim Berufungskläger bislang eher weniger offen in Erscheinung getreten sind, kann er auch nicht durch ein ihm gefälliges Gerichtsurteil, das die Realität ausgrenzte, herbeizwingen.

Und nun möge der Berufungskläger einmal seine Meinung dazu äußern, woher in aller exilrussischen Munde in Halle ist, dass er als Profoss, Polizist und Wertuxai in der Sowjetunion tätig war. Kann man denn so etwas überhaupt erfinden? Jedenfalls ist dem Berufungsbeklagten und auch dem Redaktionsteam des "Notabene" eine solche Idee nie gekommen. Schon deshalb nicht, weil sie weder Gefängniszeit in der Ukraine verbüßten, noch an der deutschen Botschaft in Kiew standen, um die Einreise nach Deutschland zu begehren. Dagegen standen die verstorbenen Zeugen Dr. Zalmover s.A. und die Gebrüder Dr.Dr. Roitberg s.A. dort und erkannten in Halle den Beru-fungskläger wieder, der bemüht war, sie von der Ausreise aus der Ukraine abzu-halten So, wie sie es dem Berufungsbeklagten sehr glaubwürdig versicherten. Dass diese hervorragenden Wissenschaftler den Berufungskläger mit solch einer Lüge schädigen wollten, wäre doch wirklich zu viel der Ehre für den Berufungskläger.

Auch deshalb sollte sich der Berufungskläger an ursprünglicher Quelle darum bemü-hen, ein möglicherweise falsches Gerücht aus der Welt zu schaffen. Ob das Oberlandesgericht die dafür geeignete Stelle ist, ist für den Berufungsbeklagten kaum vorstellbar.

Seite - 5 - in der Berufungsbegründung:

Im ersten Absatz, so behauptet der Berufungskläger, stuft seine Landsmannschaft, die Polizei in seinem Heimatland als derartig verderbt ein. Damit folgt die Frage, warum der Berufungskläger nicht schon längst die Quellen der Gerüchte austrock-nete. Etwa weil er befürchtet, dass sich dabei weitere Zeitzeugen auftun?

Zum zweiten und dritten Absatz: Wenn der Berufungskläger fernerhin seiner Befürch-tung Ausdruck verleitet, sich als Polizist und Jude Nachteile einzuhandeln, so muss erneut darauf hingewiesen werden, dass er zunächst einmal religionsrechts-wirksam zum Judentum übertreten sollte. Bislang konnte sich der Berufungskläger mehr oder weniger erfolgreich um einen solchen religionsrechtswirksamen Juden-tumszugehörigkeitsnachweis drücken. Zudem waren doch einige der russisch-jüdisch-ortho-doxen Dauer-Berufs-Juden-Funktionäre in den sowjetischen Sicherheitskräften organisiert, bevor sie nach Deutschland als vorgeblich religionseifernde Juden einrei-sten. Das eine hat mit dem anderen also wirklich nichts zu tun.

Beweise im Bestreitungsfall:

Beweis:       Landesrabbiner Moshe Flomenmann, b.b.

Beweis:       Zeugnis E. G., b.b.

Beweis:       Zeugnis Frau Ja. Gh., b.b.

Beweis:       Zeugnis Herr Le. Em., b.b.

Beweis:      Zeugnis J. L, b.b.

Zum dritten Absatz: Wieder ruft der Berufungskläger die Dringlichkeit der Löschung der bereist gelöschten Angaben zu seinem beruflichen Wertegang in der Sowjetunion auf. Als ob die dauernde Wiederholung der Forderung, bereits Gelöschtes erneut zu löschen, dadurch ermöglicht werden kann.

Der Berufungskläger möge sich besinnen und seine Berufungsklage zurücknehmen.

4. Salvatoresche Klausel

Der Berufungsbeklagte ist nur juristischer Laie. Sollten obige Angaben nicht rechts-richtig gemacht worden sein, wird um Belehrung zur Ergänzung, nicht um Verwer-fung der Argumentation beantragt. Der Berufungsbeklagte beantragt fernerhin, hierzu durch Herrn Rechtsanwalt Fiedel fachgerecht ergänzend, neufassend oder zur Sache grundsätzlich weiter vortragen lassen zu dürfen. Letzteres kann jetzt nicht erfolgen, weil der Berufungsbeklagte keine Fristen versäumen darf.

Mit freundlichen Grüßen

Karl Sommer

Zitatende.

 

Cartoon

Zum Nationalfeiertag:

 

Zur Stimmung:

 

Mal sehen, ob dieses "NOTABENE" und alle kommen verboten werden. Denn Herr Max Privorozki, Dauer-Juden-Berufs-Funktionär, verstärkt seinen Angriff auf die Pressefreiheit in Sachsen-Anhalt. Az. OLG LSA 9 U 47/16